b) durch amtlich beglaubigte Zeugnisse nachgewiesen wird, daß das Vieh von seinem
bisherigen Aufenthaltsorte gesund abgegangen ist und in einem Umkreise von
35 Kilometer um denselben die Rinderpest nicht herrscht:
c) der Transport durch seuchefreie Gegenden erfolgte, und
d) das Vieh bei seinem Eintritte über die bayerische Grenze von dem aufgestellten
Controlthierarzte untersucht und gesund befunden worden ist.
Hat sich hiebei ergeben, daß unter dem betreffenden Viehtransporte auch nur ein ein-
ziges krankes oder verdächtiges Stück Vieh sich befindet, so ist der ganze Transport zurück-
zuweisen. Die Untersuchung erfolgt auf Kosten der Einführenden.
II. Die Durchfuhr von Schafen aus nicht verseuchten Gegenden Oesterreich-Un-
garns, Rumäniens und Nußlands ist nur über die Eintrittsorte Kufstein, Salzburg, Sim-
bach, Passau, Eisenstein, Furth a. W., Asch und Eger unter den in Ziff. I lit. bi c und d
angegebenen Bedingungen gestattet.
Der Transport durch Deutschland hat jedoch in geschlossenen Eisenbahnwagen ohne
Aus= und Umladung zu geschehen.
An den betreffenden Wagen ist ein in die Augen fallender Vormerk anzubringen,
welcher die Bestimmung derselben zur Durchfuhr durch das Reichsgebiet deutlich
erkennen läßt.
München, den 18. Januar 1880.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär:
Ministerialrath v. Schlereth.