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Am Eingange in das Geschäftslokal der Hypothekenbewahrer sind die Dienststunden
durch einen Anschlag öffentlich bekannt zu geben.
G. 9.
Die Hypothekenbewahrer haben sich in solchen Angelegenheiten ihres Amtes zu ent-
halten, bei welchen sie selbst oder ihre oder ihrer Ehefrauen Anverwandte oder Verschwägerte
in gerader Linie in allen Graden oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder
Neffen einschließlich betheiligt sind.
G. 10.
Die Hypothekenbewahrer dürfen von ihrem Amtssitze über Nacht nur unter Beobach-
lung der von Unserem Staatsministerium der Justiz zu erlassenden Bestimmungen über
Urlaubsertheilung entfernt sein. 6
G. 11.
Der Hypothekenbewahrer hat sein Amt persönlich auszuüben. Doch ist er im Falle
der Verhinderung nach CF. 9, dann im Falle einer Krankheit oder Abwesenheit befugt, mit
Genehmigung des Landgerichts des Hypothekenbezirks einen befähigten Gehilfen als Stell-
vertreter aufzustellen, welcher den in Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 1799
(21. Ventöse VII), betreffend die Organisation der Hypothekenämter, vorgeschriebenen Eid
zu leisten hat.
Im Falle der Stellenerledigung bestellt das Landgericht auf Antrag des Staatsanwalts
einen zu beeidigenden Verweser.
Für die Wiederbesetzung der Stelle sst sofort Sorge zu tragen.
Das Landgericht kann die vorbezeichneten Stellvertreter und Verweser jederzeit ihrer
Function entheben.
Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1799 (21. Ven-
töss VII) in Betreff der Stellvertretung und Verwesung sowie hinsichtlich der hiebei zu
tragenden Verantwortlichkeit sein Bewenden.