Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 32. 329 
Am Eingange in das Geschäftslokal der Hypothekenbewahrer sind die Dienststunden 
durch einen Anschlag öffentlich bekannt zu geben. 
G. 9. 
Die Hypothekenbewahrer haben sich in solchen Angelegenheiten ihres Amtes zu ent- 
halten, bei welchen sie selbst oder ihre oder ihrer Ehefrauen Anverwandte oder Verschwägerte 
in gerader Linie in allen Graden oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder 
Neffen einschließlich betheiligt sind. 
G. 10. 
Die Hypothekenbewahrer dürfen von ihrem Amtssitze über Nacht nur unter Beobach- 
lung der von Unserem Staatsministerium der Justiz zu erlassenden Bestimmungen über 
Urlaubsertheilung entfernt sein. 6 
G. 11. 
Der Hypothekenbewahrer hat sein Amt persönlich auszuüben. Doch ist er im Falle 
der Verhinderung nach CF. 9, dann im Falle einer Krankheit oder Abwesenheit befugt, mit 
Genehmigung des Landgerichts des Hypothekenbezirks einen befähigten Gehilfen als Stell- 
vertreter aufzustellen, welcher den in Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 1799 
(21. Ventöse VII), betreffend die Organisation der Hypothekenämter, vorgeschriebenen Eid 
zu leisten hat. 
Im Falle der Stellenerledigung bestellt das Landgericht auf Antrag des Staatsanwalts 
einen zu beeidigenden Verweser. 
Für die Wiederbesetzung der Stelle sst sofort Sorge zu tragen. 
Das Landgericht kann die vorbezeichneten Stellvertreter und Verweser jederzeit ihrer 
Function entheben. 
Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1799 (21. Ven- 
töss VII) in Betreff der Stellvertretung und Verwesung sowie hinsichtlich der hiebei zu 
tragenden Verantwortlichkeit sein Bewenden.
	        
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