Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Den übrigen Beschlüssen und Anträgen in Bezug auf die gedachte Anstalt ertheilen 
Wir gleichfalls Unsere Genehmigung. 
2. Wir ertheilen den Beschlüssen des Landrathes über Deckung des Bedarfes der 
deutschen Schulen Unsere Genehmigung. 
Bezüglich der vom Landrathe in Bezug auf die Organisation des Kreismagazins für 
Lehrmittel und Schuleinrichtungs-Gegenstände in München und den Etat dieser Anstalt pro 
1880 gefaßten Beschlüssen haben Wir bereits Unsere Allerhöchste Entschließung ertheilt 
und verweisen deßhalb auf den Erlaß Unseres Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 9. Februar l. Is. Nr. 1556. 
3. Den Beschlüssen des Landrathes über Verleihung pragmatischer Rechte an die 
wirklichen Lehrer der in Oberbayern bestehenden vierkursigen Realschulen und über die Be- 
freiung der Städte Landsberg, Weilheim und Wasserburg von Entrichtung weiterer Fun- 
dations-Capitalien zum Pensionsfond für die Lehrer der technischen Schulen Oberbayerns, 
dann über die Verstärkung dieses Fonds durch Leistung gewisser jährlicher Kreisfonds-Zu- 
schüsse, endlich über die Berechnung der letzteren und über die Frage der Aufnahme neuer 
Pensionsberechtigter aus anderen Schulkategorien ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
4. Der Landrath hat beschlossen, gegen Freigabe des Eintrittes der wirklichen Lehrer 
an Real= und Landwirthschafts-Schulen in den allgemeinen Unterstützungsverein für die 
Hinterlassenen der k. bayerischen Staatsdiener und die hiemit verbundene Töchtercasse auf 
die seither dem Kreispensionsfonde zugeflossenen Anstellungs= und Besoldungs-Mehrungs- 
Taxen, sodann auf die Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge der bezeichneten Lehrerkategorien 
zu Gunsten des benannten Unterstützungs-Vereines unter der Voraussetzung Verzicht zu 
leisten, daß seiner Zeit gleiche Verzichtleistung Seitens der Landräthe der Kreise Oberpfalz 
und Mittelfranken stattfindet. 
Indem Wir diesem Beschlusse Unsere Genehmigung ertheilen, behalten Wir Uns 
die Bestimmung des Zeitpunktes vor, in welchem derselbe in Wirksamkeit zu treten hat. 
5. Der von dem Landrathe beschlossenen Erhöhung des Zuschusses für Obstbaumpflege 
von 600 „X auf 900 JX und für Hebung der Rindviehzucht von 5860 „ auf 8000 M, 
dann der Bewilligung eines Zuschusses von 300 / für Förderung der Bienenzucht ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
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