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g. 14.
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen mit
mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung versehen
werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Personen-=
wagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen befind-
lichen Passagieren möglich ist.
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind die
letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu
erleuchten.
g. 15.
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen sowie die als Schlußwagen laufenden
Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, welche so anzu-
bringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben
hervorragen.
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von Ob# m
oberer und O## m unterer Länge und Breite bei 0) m Höhe derselben erhalten und
diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens,
dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über O#6% m Breite
und O/#66 m Höhe betragen, und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur O# m
Breite und 0,½% m Höhe haben.
KS. 16.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement
gestattet sind.
S. 17.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei
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