Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
bei Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
g. 23. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge 
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche 
streckenweise zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre ge- 
ringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein. 
S. 24. 
Unter Beobachtung der im F. 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit 
dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur in 
Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet. 
Entsprechend construirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier 
Bahn vor= und rückwärts laufen. 
§. 25. 
Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befindlichen 
Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Sta- 
tionsdistanz folgen. 
g. 26. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Steigungen von nicht mehr als 1: 200 
und Krümmungen von nicht weniger als 1000 m Halbmesser: 
für Personenzüge auf 75 kin in der Stunde oder 1250 m in der Minute, 
für Güterzüge auf 45 k#n in der Stunde oder 750 m in der Minute, 
für Arbeitszüge: «
	        
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