Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

„N 34. 371 
stehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwin- 
digkeitsgrenze bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr- 
zeit nicht herbeiführen; 
P) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern 
in keinerlei Weise belästigt werden. 
. 31. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung 
der Güterzüge eintreten. 
8. 32. 
Jeder Oberconducteur (Zugführer) hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die 
Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
§. 33. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befindet und 
daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Steigungen von mehr als 1:200 soll der 
letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu 
achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in dop- 
pelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12) die Verbindung zwischen den Bremsersitzen und der 
Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig 
vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen 
angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zu- 
sammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens S. 28). In
	        
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