Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und 
auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 
g. 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Verhältnissen 
kann hiervon in einzelnen Fällen mit besonderer Genehmigung Abstand genommen werden. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies ge- 
stattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Ver- 
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
S. 35. 
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungsmäßig 
gemeldet ist. 
Ausnahmen sind nur in den im F§. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
g. 36. 
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes 
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten 
Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher 
Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen 
und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem 
verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens 
1. Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren, 
von allen Fahrzeugen geräumt sein. 
G. 37. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des GElatteises dürfen nicht vor die Lokomo-= 
tiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese
	        
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