Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung an- 
gekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge 
oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der 
beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von dem Abgang 
derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit 
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden 
bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen 
schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Ge- 
schwindigkeit von höchstens 24 km pro Stunde (400 m pro Minute) gefahren werden. 
G. 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß dem 
Lokomotivführer auf 150 m Entfernung kenntlich sein. Die hierzu dienenden Signale 
müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie entweder mit denselben zugleich 
ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Einstellung der Weichen als Fahrsignal er- 
scheinen können. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
1 al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am 
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprech- 
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, 
sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale 
am Telegraphenmast zu geben. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu- 
schreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benützt werden. 
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