Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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S. 47. 
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich gemacht sein. 
g. 48. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und 
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so 
vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale 
und die Verständigung des Begleitpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. 
Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine 
mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene 
Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen 
über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen mit Personenzugsgeschwindigkeit über sämmt- 
liche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahr- 
beamten geführt sein muß. 
  
§S. 49. 
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn 
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusetzen hätten, müssen 
in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten, sichere 
Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo 
der Zug anhält, in Kenntniß gesetzt werden. 
i 
Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der 
Signal-Ordnung maßgebend. 
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an 
denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 
g. 61. 
Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des 
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichen- 
steller bedient oder überwacht sein.
	        
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