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g. 65.
Ein Abdruck der §§. 53—65 dieses Reglements und der S#§. 13, 14, 22 Al. 2, 3
und 5 und F. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und
ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stations-
bureau auszulegen.
V.
Vahnpolizei-Beamte.
§. 66.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
1) Die Oberbahnamtsvorstände und deren Inspicirungsorgane,
2) die Ingenieure,
3) die Stationsvorsteher und deren Stellvertreter,
4) die Stationsmeister, Wagenmeister, Packer und Stationsdiener (Portiers),
5) die Bahnmeister,
6) die Wechsel-, Bahn= und Ablöse-Wärter,
7) die Oberkondukteure (Zugführer), Kondukteure (Schaffner), Wagenwärter und
Wagenwärtergehilfen,
8) die Nachtwächter.
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation
versehen sein. «
Z,67.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beaniten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte
Instruktionen zu ertheilen.
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