Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 3a. 381 
g. 65. 
Ein Abdruck der §§. 53—65 dieses Reglements und der S#§. 13, 14, 22 Al. 2, 3 
und 5 und F. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und 
ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stations- 
bureau auszulegen. 
V. 
Vahnpolizei-Beamte. 
§. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen: 
1) Die Oberbahnamtsvorstände und deren Inspicirungsorgane, 
2) die Ingenieure, 
3) die Stationsvorsteher und deren Stellvertreter, 
4) die Stationsmeister, Wagenmeister, Packer und Stationsdiener (Portiers), 
5) die Bahnmeister, 
6) die Wechsel-, Bahn= und Ablöse-Wärter, 
7) die Oberkondukteure (Zugführer), Kondukteure (Schaffner), Wagenwärter und 
Wagenwärtergehilfen, 
8) die Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. « 
Z,67. 
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beaniten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung 
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte 
Instruktionen zu ertheilen. 
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