Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die 
Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts 
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, 
soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besondern Pflichten zulassen. 
VI. 
Beaufssichtigung. 
4 §. 72. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes 
gegebenen Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Generaldirection der 
k. Verkehrsanstalten (Betriebsabtheilung), 
b) bei den unter Privalverwaltung stehenden Eisenbahnen deren Direction bezw. 
deren Regierungscommissär. 
VII. 
Mebergangsbestimmung. 
g. 78. 
Insoferne einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen noch nicht be- 
stehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zur Einführung dieses 
Bahnpolizeireglements nicht zu bewirken ist, werden für deren Ausführung erforderlichen 
Falles angemessene Fristen besonders bewilligt werden. 
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