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Bekauntmachung, Verrechnung und Revision der à conto des boyerischen Etats gezahlten
Invaliden-Pensionen betreffend.
Staatsministerium der Tinanzen und Kriegsministerium.
Es ist Veranlassung gegeben, zu bestimmen, daß die in der gemeinschaftlichen Ent-
schließung vom 22. März 1876 Nr. 193/1) (Finanz-Ministerial-Blatt Nro 12, Militär-
Verordnungs-Blatt Nro. 13) für die à conto des Reichs-Invaliden-Fonds gezahlten Militär-
Pensionen getroffenen Anordnungen von nun ab auch auf die à conto des bayerischen
Militär= bezw. Pensions-Etats erfolgenden Pensions-Zahlungen allgemeine Anwendung zu
finden haben.
München, 9. Mai 1880.
v. Moillinger.
Hofstaat Feiner Königlichen Hoheit des
Prinzen Otto von Bayern.
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom
18. Mai l. Is. allergnädigst bewogen gefun-
den, vom 1. Juni l. Is. an:
1) den Rittmeister z. D., Philipp Frei-
herrn von Redwitz, zum persönlichen Ad-
jutanten und functionirenden Hofmarschall
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Otto von Bayern, dann
2) den Premierlieutenant z. D. Carl Frei-
herrn von Gumppenberg zum Begleiter
Seiner Königlichen Hoheit — Beide unter
v. Riedel.
Der
Chef der Central-Abtheilung:
Sixt, Oberstlieutenant z. D.
Belassung in ihrem Verhältnisse zur Dispo-
sition — zu ernennen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung
einer Titel-Verleihnng.
Seine Majestät der König haben
die von Ihrer Majestät der Königin
Mutter von Bayern vorgenommene Ver-
leihung des Titels „Hofarzt Ihrer Majestät
der Königin Mutter von Bayern“ an
den praktischen Arzt Dr. Lorenz Härtl in
München mit Allerhöchstem Signate d. d.
6. März l. Is. allergnädigst zu bestätigen
Sich bewogen gefunden.