Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bekauntmachung, Verrechnung und Revision der à conto des boyerischen Etats gezahlten 
Invaliden-Pensionen betreffend. 
Staatsministerium der Tinanzen und Kriegsministerium. 
Es ist Veranlassung gegeben, zu bestimmen, daß die in der gemeinschaftlichen Ent- 
schließung vom 22. März 1876 Nr. 193/1) (Finanz-Ministerial-Blatt Nro 12, Militär- 
Verordnungs-Blatt Nro. 13) für die à conto des Reichs-Invaliden-Fonds gezahlten Militär- 
Pensionen getroffenen Anordnungen von nun ab auch auf die à conto des bayerischen 
Militär= bezw. Pensions-Etats erfolgenden Pensions-Zahlungen allgemeine Anwendung zu 
finden haben. 
München, 9. Mai 1880. 
v. Moillinger. 
Hofstaat Feiner Königlichen Hoheit des 
Prinzen Otto von Bayern. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
18. Mai l. Is. allergnädigst bewogen gefun- 
den, vom 1. Juni l. Is. an: 
1) den Rittmeister z. D., Philipp Frei- 
herrn von Redwitz, zum persönlichen Ad- 
jutanten und functionirenden Hofmarschall 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Otto von Bayern, dann 
2) den Premierlieutenant z. D. Carl Frei- 
herrn von Gumppenberg zum Begleiter 
Seiner Königlichen Hoheit — Beide unter 
v. Riedel. 
Der 
Chef der Central-Abtheilung: 
Sixt, Oberstlieutenant z. D. 
Belassung in ihrem Verhältnisse zur Dispo- 
sition — zu ernennen. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung 
einer Titel-Verleihnng. 
Seine Majestät der König haben 
die von Ihrer Majestät der Königin 
Mutter von Bayern vorgenommene Ver- 
leihung des Titels „Hofarzt Ihrer Majestät 
der Königin Mutter von Bayern“ an 
den praktischen Arzt Dr. Lorenz Härtl in 
München mit Allerhöchstem Signate d. d. 
6. März l. Is. allergnädigst zu bestätigen 
Sich bewogen gefunden.
	        
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