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9) In Betreff der Zahlung und Quittirung werden folgende Vorschriften gegeben:
a) Für die Zahlungen des Aufschlags durch die Pflichtigen gelten die allgemeinen
Bestimmungen, welche für Zahlungen von Staatsgefällen an öffentlichen Kassen
überhaupt in Kraft bestehen; dieselben dürfen daher namentlich nur in kassa-
mäßigen Münzen geleistet werden.
Certifikate über Aufschlagrückvergütungen für ausgeführten oder denaturirten
Branntwein, sowie die Nachlaßgenußscheine können als Zahlungsmittel bei der
Aufschlagentrichtung benützt werden.
Ueber jede Zahlung der Aufschlagpflichtigen muß von dem Aufschlageinnehmer
Quittung geleistet werden und zwar in der Regel in das Quittungsbuch, welches
jeder Pflichtige nach dem von der General-Zoll-Administration vorzuschreibenden
Formular zu halten hat; ausnahmsweise kann in Fällen momentaner Ermanglung
des Quittungsbuches bis zur nachträglichen Beibringung desselben besondere
Quittung ausgestellt werden.
b
—
S
g. 6.
Aufschlag-Nachlaß.
1) Nachlaß am Branntweinaufschlage ist auf Ansuchen zu gewähren, wenn durch
Zufall
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, durch welche eine Be-
schädigung herbeigeführt wird, oder
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs, oder das Material eines
versteuerten unangebrochenen Materialbehälters gänzlich unbrauchbar geworden ist,
oder
e) der Spiritus-Meßapparat zu viel angezeigt hat —
soferne von dem einschlägigen Vorfall die Aufschlageinnehmerei in der vorgeschriebenen
Weise (ef. Ziff. 7 unten) ohne Verzug in Kenntniß gesetzt und bei Feststellung des
Sachverhalts nach Anordnung der Aufschlagorgane verfahren wird.
(Art 10 des Gesetzes).
2) Der Nachlaß wird nicht von Amtswegen bei eingetretenen Betriebsunterbrechungen 2c.
sondern nur auf Ansuchen der Betheiligten gewährt, wobei weiter vorausgesetzt ist,