Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 7 — 
9) In Betreff der Zahlung und Quittirung werden folgende Vorschriften gegeben: 
a) Für die Zahlungen des Aufschlags durch die Pflichtigen gelten die allgemeinen 
Bestimmungen, welche für Zahlungen von Staatsgefällen an öffentlichen Kassen 
überhaupt in Kraft bestehen; dieselben dürfen daher namentlich nur in kassa- 
mäßigen Münzen geleistet werden. 
Certifikate über Aufschlagrückvergütungen für ausgeführten oder denaturirten 
Branntwein, sowie die Nachlaßgenußscheine können als Zahlungsmittel bei der 
Aufschlagentrichtung benützt werden. 
Ueber jede Zahlung der Aufschlagpflichtigen muß von dem Aufschlageinnehmer 
Quittung geleistet werden und zwar in der Regel in das Quittungsbuch, welches 
jeder Pflichtige nach dem von der General-Zoll-Administration vorzuschreibenden 
Formular zu halten hat; ausnahmsweise kann in Fällen momentaner Ermanglung 
des Quittungsbuches bis zur nachträglichen Beibringung desselben besondere 
Quittung ausgestellt werden. 
b 
— 
S 
g. 6. 
Aufschlag-Nachlaß. 
1) Nachlaß am Branntweinaufschlage ist auf Ansuchen zu gewähren, wenn durch 
Zufall 
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, durch welche eine Be- 
schädigung herbeigeführt wird, oder 
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs, oder das Material eines 
versteuerten unangebrochenen Materialbehälters gänzlich unbrauchbar geworden ist, 
oder 
e) der Spiritus-Meßapparat zu viel angezeigt hat — 
soferne von dem einschlägigen Vorfall die Aufschlageinnehmerei in der vorgeschriebenen 
Weise (ef. Ziff. 7 unten) ohne Verzug in Kenntniß gesetzt und bei Feststellung des 
Sachverhalts nach Anordnung der Aufschlagorgane verfahren wird. 
(Art 10 des Gesetzes). 
2) Der Nachlaß wird nicht von Amtswegen bei eingetretenen Betriebsunterbrechungen 2c. 
sondern nur auf Ansuchen der Betheiligten gewährt, wobei weiter vorausgesetzt ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.