Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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ist, — sowie bei Absindungsbrennereien, um welchen Zeitraum der Betrieb ge- 
kürzt wird und welche Brennvorrichtungen und welche Stoffe in Frage stéhen, 
damit hienach der Betrag des eventuellen Aufschlagnachlasses mit Bestimmtheit 
bemessen werden kann. Sind diese Constatirungen nicht sogleich möglich, so 
bleibt das Protokoll so lange offen, bis die bezüglichen Angaben mit Sicherheit 
gemacht werden können; es muß indeß die Thatbestandsseststellung thunlichst be- 
schleunigt werden. 
Wenn wegen momentaner Abwesenheit der Einnehmereibediensteten die Kon- 
slatirung des Thatbestandes durch diese Bedienstelen nicht vorgenommen werden 
kann, die schleunige Thatbestandsermittlung durch die obwaltenden Umstände 
aber gleichwohl geboten ist, so kann dieselbe nach Maßgabe der Bestimmungen 
in lit b vorläufig auf Ansuchen des Bethheiligten von der Ortspolizeibehörde 
vorgenommen werden. 
In diesem Falle muß jedoch der Ausschlageinnehmer, sobald er Kenntniß 
von dem Vorsalle erhält, sich in die Brennerei begeben, alle einschlägigen Ver- 
hältnisse nachträglich sorgfältigst prüfen, die Nichtigkeit der gepflogenen Verhand- 
lungen im Protokolle bestätigen und dieselben eventuell richtig stellen. 
Nach Abschluß des Protokolles ist ein Auszug beziehungsweise eine Abschrift des 
Betriebsplanes (Betriebserklärung, Uebereinkommen) bezüglich derjenigen Ein- 
maischungen 2c. 2c. anzufertigen, welche bei dem Nachlaßgesuche in Frage kommen. 
Diese Abschrift 2c. ist Seitens der Einnehmerei nebst den gepflogenen Ver- 
handlungen und den allensalls noch weiter veranlaßten Bemerkungen dem vor- 
gesetzten Hauptamte alsbald vorzulegen. 
An den Betriebsplänen rc. 2c. selbst hat eine Aenderung nicht einzutreten 
und ist namentlich der nach denselben sich berechnende Aufschlagbetrag ohne 
Rücksicht auf die eingetragene Unterbrechung r2c. 2c. im Zahlungstermine einzu- 
heben, wie auch auf Grund derselben nach Behebung der Unterbrechung rc. der 
Betrieb, ohne daß es der Abgabe eines neuen Betriebsplanes oder einer Stück- 
deklaration 2c. bedarf, wieder fortzusetzen ist — vorausgesetzt, daß die Zeit, 
auf welche der Betriebsplau (Betriebserklärung, Uebereinkommen) ursprünglich
	        
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