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B. Betriebsvorschriften für alle Erhebungsarten.
G. 7.
Anmeldung der Geräthe.
1) Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillir-Apparat anschaffen will, ist
gehalten, solches vorher der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes anzuzeigen und derselben
mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach dem anliegenden
Muster Beilage IV in doppelter Ausfertigung einzmeichen, worin die Räume zur Auf- 2,
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siellung der Gerälhe und zum Betriebe der Brennerei, die Brennereigeräthe (Brennvor-
richtungen) und Maischgefäße als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maisch-
bottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampsgefäße, Kartoffelwasch-
wannen, Malzeinteiggefäße, Kühl-, Hesen= und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter= und
andere Reservoirs u. s. w. unter Angabe des Rauminhalts jedes einzelnen dieser Geräthe
in Litern genau und vollständig aufgeführt sein müssen.
(Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes.)
Kleine nur zum Schöpfen und Füllen bestimmte Gefäße brauchen nicht angemeldet
zu werden und können in einer das Bedürfniß nicht übersteigenden Anzahl stets in der
Brennerei gehalten werden.
Auch Röhrenleitungen und Pumpen bedürfen der Anmeldung nicht, wie auch der
Literinhalt der Kartoffelwaschwannen, der Helme und Kühlapparate (mit Ausnahme der
zum Kühlen benützten Vormaischbottiche und der Kühlschiffe) nicht angegeben zu werden
braucht.
Unter Geräthe im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind alle zum Betriebe der
Brennerei erforderlichen Gefäße zu verstehen.
Bei Materialbrennereien sind außer den Brennereivorrichtungen nur diejenigen Ge-
räthe in die Anmeldung aufzunehmen, welche wie z. B. gemauerte Bottiche, Senk-
gruben, Fässer rc. 2c. zum ständigen Gebrauche in der Brennerei bestimmt sind.
2) Bezüglich der Behandlung der unter Ziffer 1 erwähnten Nachweisung (Geräthe-
anmeldung) ist Folgendes zu beachten:
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