Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bezüglich der Beurlaubung von Ausschußmitgliedern, der Beschlußfassung auf Gesuche 
um Bewilligung des Austrittes aus dem Ausschusse und der Einberufung von Ersatzmännern 
stehen in Abwesenheit der Kammern den Vorsitzenden der Ausschüsse die Befugnisse der 
Kammerpräsidien, den Ausschüssen die Befugnisse der Kammern zu. 
Hat sich ein Mitglied des Ausschusses der zweiten Kammer einer Neuwahl unter- 
worfen, so ist jener Ausschuß auch zur vorläufigen Prüfung des Wahlergebnisses befugt. 
Art. b. 
Die Berichterstattung des Ausschusses der Kammer der Reichsräthe findet erst statt, 
nachdem die Kammer der Abgeordneten über die Gesetzentwürfe Beschluß gefaßt hat. 
Art. 6. 
Alle Kammermitglieder können an den Ausschuß jener Kammer, der sie angehören, 
auch wenn dieser in Abwesenheit der Kammer versammelt ist, schriftliche Anträge auf Ver- 
werfung einzelner Artikel der zu berathenden Gesetzentwürfe oder auf Abänderung und Zu- 
sätze gelangen lassen. 
In beiden letzteren Fällen ist mit dem Antrage die entsprechende neue Fassung des 
Artikels in Vorschlag zu bringen. 
Diese Anträge sind in der Berathung des Ausschusses bei den betreffenden Artikeln 
in Erwägung zu ziehen. 
Art. 7. 
Nach Wiedereröffnung der Kammern bleiben diese Ausschüsse bis zur Erledigung der 
ihnen zugewiesenen Gesetzentwürfe in Wirksamkeit, allenfallsige Abgänge werden durch Wahl ersetzt. 
Art. 8. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt außer Wirksamkeit, sobald die verfassungsmäßige Zuständig-
	        
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