Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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angehalten und ebenso wenig, wenn solche unterlassen ist, in Strafe genommen werden. 
In solchen Fällen ist, wenn der Auftrag von einer Privatperson ertheilt worden, auf 
diese zurückgehen. 
3) Die Anzeige (Ziff. 1) ist in doppelter Ausfertigung nach dem Muster Beilage V 
(elr. §. 9 der Instruktion) zu übergeben. 
Mit derselben hat die Aufschlageinnehmerei nach Maßgabe der Bestimmungen in 
Ziffer 4, 5 und 9 des allegirten Paragraphen zu verfahren. 
4) Die in Art. 15 Abs. 1 Schlußsatz des Gesetzes genannten Personen haben der 
Verpflichtung in Ziff. 1 Genüge zu leisten, soferne sie Destillirgeräthe aus ihren 
Händen geben. 
5) Wenn während der Brennperiode eine Reparatur an einzelnen Brennereigeräthen 
nothwendig wird, und dieselben in Folge dessen auf kurze Zeit aus der Brennerei ge- 
geben werden, so hat bei einer allenfallsigen Unterlassung der Anzeige keine Strafver- 
folgung einzutreten. 
16. 
Verfahren, um Geräthe außer Gebrauch zu setzen. 
I) Um für die Zeit, in der Maisch= und Destillirgeräthe nicht zum Betriebe an- 
gemeldet sind, die unbefugte Benützung für letzteren zu verhindern, können die Geräthe 
an Ort und Stelle durch einen Aufschlagbediensteten unter Verschluß gesetzt werden. 
(Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes.) 
2) Die zur Verschlußanlage nöthigen Vorrichtungen (efr. Ziffer 4, 6, 8 und 9 
unten) sind nach Anordnung des zuständigen Aufschlageinnehmers vom Brennereiinhaber 
zu treffen, ohne daß letzterer hiefür irgend welche Entschädigung beanspruchen kann, 
(Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes), 
wogegen die zur Versiegelung oder zum Verschlusse erforderlichen Materialien von der 
Aufschlageinnehmerei geliefert werden. 
3) Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses ist eine wichtige Dienstverrichtung 
der Aufschlagbediensteten, welcher stets, vorzugsweise aber bei verdächtigen Brennereien, 
besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit zugewendet werden muß. 
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