Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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von außen, das andere von innen, ebenfalls mit Löchern versehen, welche genau zu 
denen im Blasenhalse passen — daran angelegt, durch die zusammentreffenden Oeffnungen 
ein starker Bindfaden gezogen, hinter dem äußeren Brettchen ein fester Knoten geknüpft, 
sodann der Bindfaden durch das mit dem Holzpfropfen versehene Kühlrohr gezogen, und 
daselbst nach gehöriger Verschnürung das Siegel angelegt wird. Kann der Helm nicht 
abgenommen werden, so ist das Kühlrohr nach Maßgabe der Vorschrift in Ziffer 6 
Abs. 3 oben zu verschließen. 
9) Bezüglich des Verschlusses mehrtheiliger Brennapparate, sowie der 
Kolonnenapparate lassen sich wegen deren verschiedenartiger Konstruktion bestimmte 
Vorschriften nicht geben. Im Allgemeinen ist das vorstehend Gesagte zur Richtschnur 
zu nehmen; in den meisten Fällen wird hier der Verschluß des aus dem Kühler 
kommenden Rohres in der sub Ziffer 6 Abs. 3 angegebenen Weise genügen; auch kann 
der Schlempehahn und das Maischzuführungsrohr unter Verschluß gesetzt werden. 
10) Die Maisch= und Hefengefässe, dann Materialbehälter werden 
in der Regel am zweckmäßigsten inwendig und zwar in der Art versiegelt, daß ein 
breiter, doppelt oder dreifach zusammenzulegender Streifen weißen und starken Papiers 
mit dem einen Ende an den Boden des Bottichs und mit dem anderen Ende an der 
Seite desselben gerade da, wo zwei Dauben zusammenstossen, in feinem Lack fest an- 
gesiegelt wird und zwar so, daß der Siegelabdruck ganz deutlich ist und mit zwei Drittel 
auf dem Papierstreifen, mit einem Drittel aber auf den Stäben des Gefäßes zu slehen 
kommt. 
11) Wünscht ein Brennereibesitzer die auf längere Zeit unbenützt stehenden Maisch- 
gefäße zu deren Dichthaltung mit Wasser zu füllen, so kann diesem Verlangen nach- 
gegeben und der Verschluß in der Art angelegt werden, daß die Bottiche vermittelst 
eines doppelten Bindfadens verschlossen werden, der im Innern des Gefäßes am Boden 
und an den Dauben angesiegelt wird und dessen beide Enden oben die Reifen erreichen, 
um dort durch einen Papierstreifen verbunden zu werden, auf welchen der Siegelungs- 
vermerk gesetzt wird. 
12) Die Verschlußanlage an die Blasen, Helme, Kühlrohre, Kolonnenapparate, 
Maisch= und Hefengefäße nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 3—11) 
ist, soweit die Konstruktion der Apparate es gestattet, und vorbehaltlich der Bestimmungen
	        
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