Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Art. 52 des Gesetzes ein. Es muß aber in solchen Fällen stets genau er- 
hoben und festgestellt werden, ob der betheiligte Brenner nicht über die ge- 
stattete Zeit hinaus gebrannt hat. 
Für die deklarationsgemäß zum Ueberdestilliren des Lutters be- 
stimmte Zeit ist es gestattet, den Helm 2c. auf die Blase zu bringen; es 
gilt jedoch auch hier bezüglich des Hinbringens und Abnehmens das Vorge- 
sagte. 
Der Brennereibesitzer hat über die Abnahme des Helmes r2c von der 
Blase und die Rückbringung desselben auf die Blase ein besonderes Register 
nach Maßgabe des anliegenden Musters Beilage X in Jahresabschnitten zu 
führen, im welchem der Zeitpunkt der Abnahme und Rückbringung des Bla- 
senhelms oder Schlußstückes genau angegeben sein muß. Der Eintrag in 
das Register ist stets unmittelbar nach erfolgter Abnahme beziehungsweise Zu- 
rückbringung des Helms 2c. zu bethätigen. 
Der Betheiligte hat den Beamten und Bediensteten der Aufschlagver- 
waltung jederzeit die Einsicht dieses Resisters, sowie den Zutritt zu den 
Räumen, in welchen die Blasenhelme und Schlußstücke aufbewahrt sind, zu 
gestatten und die auf die Registerführung und die Aufbewahrung der Helme 2c. 
von dieser Seite etwa erhobenen Beanstandungen unweigerlich zu beheben. 
Das Register, welches Seitens der Aufschlagbediensteten thunlichst oft ein- 
gesehen und geprüft werden muß — was in der Spalte „Bemerkungen“ 
unter Beifügung des Datums der Einsichtnahme vom bezüglichen Bediensteten 
durch Einzeichnung des Namens ersichtlich zu machen ist — ist nach Ablauf 
jedes Jahres abzuschließen und nach Uebertragung der Vorträge, welche sich 
auf die beim Registerabschluß etwa abgelieferten Helme 2c. beziehen, in das 
Register für das nächste Jahr an die Einnehmerei abzuliefern. 
Wenn der Brennereibesitzer nicht im Stande sein sollte, das oben erwähnte 
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Register zu führen oder — selbstverständlich unter seiner Verantwortung — 
von einem seiner Familienangehörigen führen zu lassen, oder wenn das 
Register unrichtig geführt wird, oder wenn Verdacht besteht, daß der Bren- 
nereibesitzer die fragliche Begünstigung mißbraucht, so ist Anzeige an das
	        
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