Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

erstreckt, der Betriebsplan muß jedoch eine ganze Monatsperiode umfassen, wenn auch 
nur an einzelnen Tagen des Monats die Brennerei in Betrieb sein soll. 
2) Die gleiche Verpflichtung zur Einreichung eines Betriebsplanes hat derjenige, 
welcher einen begonnenen Betrieb fortsetzen will. « 
(Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes.) 
Für Brennereien, welche unter Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes fallen, ist gestattet, daß 
der Betriebsplan einen Tag vor der ersten Einmaischung abgegeben wird. Auch bei 
Brennereien, die täglich nicht über 15 Hektoliter Bottichraum bemaischen, darf der nur 
einen Tag vor der ersten Einmaischung abgegebene Betriebsplan von der Aufschlag= 
einnehmerei nicht zurückgewiesen werden, wenn Gründe vorhanden sind, welche eine frühere 
Eingabe nicht thunlich gemacht haben. 
In beiden Fällen wird jedoch vorausgesetzt, daß die Betriebspläne nach Maßgabe 
der Dienstgeschäfte bei der Aufschlageinnehmerei noch geprüft und vollzogen werden und 
daß dieselben noch bis zur Zeit der ersten Einmaischung r2c. in die Brennerei zurück- 
gelangt sein können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gelten die Betriebs- 
pläne als nicht eingereicht. Uebrigens ist es den Aufschlagbediensteten zur Pflicht gemacht, 
in Ansehung der raschen Erledigung der eingehenden Betriebspläne jede nur mögliche 
Rücksicht walten zu lassen. 
(Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes). 
4) Die Vermittlung der einzureichenden Betriebspläne zwischen den Einnehmereien 
und dem betheiligten Gewerbtreibenden kann, wenn dieß von letzterem ausdrücklich verlangt 
wird, auf dessen Kosten auch unter Benützung der Post geschehen. 
5) Der Betriebsplan ist genau zu befolgen. 
(Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes). 
Eine sich auf eine Verstärkung des Betriebs beziehende Abänderung des Betriebs 
während der Dauer der angemeldeten Betriebsfrist (Ziff. 1 oben) ist zulässig und kann 
auch innerhalb eines Monats wiederholt stattfinden. 
6) Im Falle einer Aenderung des angemeldeten Betriebs ist rechtzeitig (differ 
1 und 3 oben) eine besondere Betriebsdeklaration (Betriebsplan, Stückdeklaration) von 
dem Tage an, mit welchem die Abänderung eintritt, einzureichen, die für den ersten 
Theil des Monats eingereichte Betriebsnachweisung abzuschließen, der bis dahin fällige
	        
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