Maischraumausschlagbetrag auf derselben zu berechnen und darin auf die gestattete Stück-
Betriebsdeklaration hinzuweisen, wonächst beide Deklarationen zum Registerbeleg für den
betreffenden Monat gelangen, nachdem auf der Stückdeklaration der betreffende Aufschlag-
betrag vorschriftsmäßig berechnet worden ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine wiederholte Aenderung des Betriebes
eintreten soll.
7) Den unter Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes fallenden Brennereien ist allgemein
gestattet, den Betrieb innerhalb eines und desselben Kalendermonats auch auf kürzere
Zeit als auf einen vollen Kalendermonat, jedoch nicht unter einer Woche (und am
Schlusse der Brennperiode nicht unter drei Tage) zu erklären. Derartige Betriebser-
klärungen können im Laufe eines Monates mehrmals abgegeben werden.
In besonderen Bedürfnißfällen — namentlich am Schlusse der Brennperiode —
kann auf Ansuchen der Betheiligten das einschlägige Hauptzollamt gestatten, daß der
Betrieb auch von anderen Brennereien innerhalb eines und desselben Kalendermonats
für kürzere Zeit, — jedoch auch hier nicht unter einer Woche — erklärt werden darf.
(Art. 19 Abs. 2 des Gefetzes).
8) Wenn ein Brennereibesitzer in seiner eigenen Brennerei für einen Dritten brennt,
so ist nicht etwa dieser, sondern der erstere zur Anmeldung des Betriebes verpflichtet.
9) Bezüglich der sog. Wanderbrenner wird Folgendes verfügt:
a) Der Brennapparat des Wanderbrenners ist nur im Inventarium derjenigen
Einnehmerei einzutragen, zu welcher die Gemeinde gehört, in der derselbe seinen
Wohnsitz hat.
b) Der Wanderbrenner hat, ehe er seinen Apparat von seiner Behausung weg
bringt, bei der Einnehmerei seines Bezirkes eine schriftliche Anmeldung (vor-
behaltlich etwaiger späterer Berichtigung) darüber abzugeben, wie lange der
Apparat entfernt bleiben, und in welche Gemeinden er nach einander verbracht
werden soll. Die Bezirkseinnehmerei hat die bezüglichen andern Einnehmereien
hievon unverweilt zu verständigen und dem Wanderbrenner eine kurze Be-
scheinigung über die stattgehabte Anmeldung als Ausweis einzuhändigen.
) Der Wanderbrenner hat, ehe er bei den einzelnen Materialbesitzern mit dem
Brennen beginnt, — und zwar mindestens den Tag vorher — eine schrift-
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