Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 40 — 
In solchen Fällen muß ein Thatbestandsprotokoll aufgenommen und dasselbe dem ein- 
schlägigen Hauptamte zur eventuellen Strafeinschreitung vorgelegt werden. 
8) Den Beamten und Bediensteten der Aufschlagverwaltung muß der Brennerei- 
Inhaber stets unweigerlich Einsicht in die vorerwähnten Schriftstücke und die Benützung 
derselben bei der Revision der Brennerei gestatten. 
(Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Wegen Ausfüllung der 3. und 4. Seite der Betriebspläne durch die Aufschlag- 
bediensteten wird auf S. 42 Ziffer 2 der Instruktion verwiesen. 
9) Wenn die erklärte Betriebszeit abgelaufen ist, muß das in der Brennerei be- 
findlich gewesene Exremplar des Betriebsplanes binnen drei Tagen von dem Brennerei- 
Inhaber an die Aufschlageinnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei 
derselben zurückgebliebene Exemplar umgetauscht werden. 
(Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes.) 
Die Zurücklieferung kann auch durch die Aufschlagbediensteten vermittelt werden. 
Die zurückgelieferten Betriebspläne sind, nachdem auf der Titelseite die Nummer 
des Anmeldungsregisters (S. 20 der Instruktion) eingerückt worden, sorgfältig aufzu- 
bewahren und diesem Register als Belege beizufügen. 
Cekr. §. 20 Ziffer 3 lit. i der Instruction.) 
10) Verlangt der Brennereibesitzer, daß ihm gegen das zurückgelieferte Exemplar 
des Betriebsplans das bei der Einnehmerei verbliebene ausgehändigt werde, so ist vor 
der Aushändigung des letzteren auf der Titelseite desselben zu bemerken: 
„Nach verstrichener Betriebszeit zurückgegeben." 
Datum. 
Unterschrift des Aufschlageinnehmers. 
Wird die Zurücklieferung nicht verlangt, so hat das fragliche Exemplar bei der 
Einnehmerei zu verbleiben, mit demselben wird nach §. 20 Ziff. 3 lit. i der Instruktion 
verfahren. 
11) Sollte in der ersten Zeit, nachdem das Branntweinaufschlaggesetz in Kraft 
getreten, die Aufstellung richtiger Betriebsanmeldungen (Betriebspläre, Betriebserklär= 
ungen, Uebereinkommen) hin und wieder Schwierigkeiten finden, so müssen die Ausschlag= 
bediensteten bei der Anfertigung und Berichtigung der Anmeldungen auf alle Weise und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.