Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 42 — 
denklichen Fällen und wenn der betreffende Brennereiinhaber nicht zugleich die Brauerei 
betreibt, abgesehen werden. 
5) Die Benützung von Malzbrechmühlen (Partikularmalzmühlen) mit Messungs- 
apparat im Brennereibetriebe richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Art. 25 
des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 und nach den hiezu erlassenen 
Vorschriften in §. 41 ff. der Einnehmerei-Instruktion, wobei bemerkt wird, daß es 
gestattet ist, Partikularmalzmühlen mit Meßapparat zum Schroten von zum Brennerei= 
betrieb bestimmtem Getreide zu benützen, soferne dasselbe vor dem Verbringen zur Mühle 
mit Malz vermischt wird. Zur Ertheilung der Benützungsbewilligung sind die Haupt- 
zollämter kompetent. 
Die Besitzer der bereits genehmigten Partikularmalzmühlen bedürfen einer neuen 
Genehmigung nicht. 
6) Die Genehmigung zur Benützung von Partikularmalzmühlen (OQuetschmaschinen 
und Malzbrechmühlen) ist — das Vorhandensein der gesetzlich instruktionsgemäß gefor- 
derten Bedingungen vorausgesetzt — den Bremnereibesitzern auf deren Ansuchen stets zu 
ertheilen. 
Die Genehmigung darf nur dann versagt beziehungsweise die ertheilte Genehmigung 
nur dann zurückgezogen werden, wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer wegen 
selbstverübter Defraudation des Branntweinaufschlages (efr. Art. 35, 36, 381|40, 
41, 42, 43, 47 Abs. 2 und 51 Abs. 1 des Gesetzes) oder wegen Rückfalls nach Art. 37 
Abs. Z des Branntweinaufschlaggesetzes bestraft, oder wenn vom Gerichte die Zulässig- 
keit von Beschränkungen im Gewerbebetriebe, sei es nach dem Gesetze über den Brannt- 
weinaufschlag oder nach dem Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868, aus- 
gesprochen worden ist. 
(Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes). 
Von dieser Möglichkeit ist jedoch nicht sofort in jedem einzelnen Falle Gebrauch zu 
machen, sondern es muß nach Lage der Sache bemessen werden, ob dem betreffenden 
Brennereiinhaber 2c. ungeachtet der erfolgten Bestrafung ausnahmsweise auch ferner noch 
die Benützung der Mühle ohne Gefährdung der Gefällsicherheit gestattet werden kann 
oder nicht; es versteht sich von selbst, daß in derartigen Fällen mit Vorsicht zu Werke 
zu gehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.