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denklichen Fällen und wenn der betreffende Brennereiinhaber nicht zugleich die Brauerei
betreibt, abgesehen werden.
5) Die Benützung von Malzbrechmühlen (Partikularmalzmühlen) mit Messungs-
apparat im Brennereibetriebe richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Art. 25
des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 und nach den hiezu erlassenen
Vorschriften in §. 41 ff. der Einnehmerei-Instruktion, wobei bemerkt wird, daß es
gestattet ist, Partikularmalzmühlen mit Meßapparat zum Schroten von zum Brennerei=
betrieb bestimmtem Getreide zu benützen, soferne dasselbe vor dem Verbringen zur Mühle
mit Malz vermischt wird. Zur Ertheilung der Benützungsbewilligung sind die Haupt-
zollämter kompetent.
Die Besitzer der bereits genehmigten Partikularmalzmühlen bedürfen einer neuen
Genehmigung nicht.
6) Die Genehmigung zur Benützung von Partikularmalzmühlen (OQuetschmaschinen
und Malzbrechmühlen) ist — das Vorhandensein der gesetzlich instruktionsgemäß gefor-
derten Bedingungen vorausgesetzt — den Bremnereibesitzern auf deren Ansuchen stets zu
ertheilen.
Die Genehmigung darf nur dann versagt beziehungsweise die ertheilte Genehmigung
nur dann zurückgezogen werden, wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer wegen
selbstverübter Defraudation des Branntweinaufschlages (efr. Art. 35, 36, 381|40,
41, 42, 43, 47 Abs. 2 und 51 Abs. 1 des Gesetzes) oder wegen Rückfalls nach Art. 37
Abs. Z des Branntweinaufschlaggesetzes bestraft, oder wenn vom Gerichte die Zulässig-
keit von Beschränkungen im Gewerbebetriebe, sei es nach dem Gesetze über den Brannt-
weinaufschlag oder nach dem Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868, aus-
gesprochen worden ist.
(Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes).
Von dieser Möglichkeit ist jedoch nicht sofort in jedem einzelnen Falle Gebrauch zu
machen, sondern es muß nach Lage der Sache bemessen werden, ob dem betreffenden
Brennereiinhaber 2c. ungeachtet der erfolgten Bestrafung ausnahmsweise auch ferner noch
die Benützung der Mühle ohne Gefährdung der Gefällsicherheit gestattet werden kann
oder nicht; es versteht sich von selbst, daß in derartigen Fällen mit Vorsicht zu Werke
zu gehen ist.