Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Ersternfalls ist von weitern Maßnahmen abzusehen, während letzternfalls das ein- 
schlägige Hauptamt auf bestimmte Zeit (oder auch für immer) entweder die erbetene 
Genehmigung zu versagen oder die bereits ertheilte Bewilligung zurückzuziehen hat. 
Ein erneutes Gesuch um Genehmigung beziehungsweise um Wiedergenehmigung der 
Benützung von Partikularmalzmühlen darf vor Ablauf von drei Jahren vom Tage der 
Abweisung resp. vom Tage der Entziehung der Befugniß an nicht berücksichtigt werden. 
Ist ein Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer bereits zweimal wegen sebst- 
verübter Defraudation oder wegen Rückfalls nach Art. 37 Abs. 3 des Branntwein- 
aufschlaggesetzes bestraft oder vom Gerichte bereits zum zweitenmale die Zulässigkeit von 
Beschränkungen im Gewerbsbetriebe nach dem Branntwein= oder Malzausschlaggesetze 
ausgesprochen, so darf den Betheiligten die Benützung von Partikularmalzmühlen (Quetsch- 
maschinen) im Brennereibetriebe überhaupt nicht mehr gestattet werden, beziehungsweise 
es muß die Zurücknahme der ertheilten Bewilligung für immer erfolgen. 
Die betheiligten Hauptämter haben von jeder nach den Bestimmungen in Abs. 4|6 
getroffenen Maßnahme der General-Zoll-Administration Anzeige zu erstatten, welche ihrer- 
seits die übrigen Hauptämter hievon in Kenntniß zu setzen hat. 
7) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Hefenbrennereien entsprechende 
Anwendung. 
(Art. 58 Abs. 6 des Gesetzes.) 
8) Soweit in gegenwärtiger Instruktion nicht anders bestimmt ist, finden die 
Bestimmungen in den Ö§. 26 35 der Anweisung für die Hauptämter rc. auch hier ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 22. 
Benützung von Getreide= 2c. Mühlen im Brennereibetriebe. 
41) Wenn im Brennereibetriebe Getreidemühlen benützt werden wollen, so sind 
hiefür die Bestimmungen des Gesetzes über den Malzaufschlag mit nachstehenden Modi- 
fikationen maßgebend. 
2) Die Beschränkungen der Art. 36 und 37 des Malzaufschlaggesetzes bezüglich des 
Betriebes einer öffentlichen Mühle in Verbindung mit einem aufschlagpflichtigen Geschäfte 
haben vom 1. Juli 1880 an für die Branntweinbrennereien nur insoweit 
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