Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Das mit ungemälztem Roggen vermengte Malz ist als Mischling im Sinne des 
Art. 5 des Malzaufschlaggesetzes zu betrachten und unterliegt als solcher der gleichen 
Kontrole, wie gewöhnliches zur Branntwein= 2c. Bereitung bestimmtes Dörrmalz. 
Die Aufschlagbediensteten haben bei ihren Brennereirevisionen darauf zu sehen, ob 
Seitens der betheiligten Brenner der Bestimmung in Abs. 1 Genige geleistet wird. 
2) Wird neben der Brauerei oder Essigsiederei Branntwein aus Kartoffeln 
erzeugt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von unvermischtem Dörr= oder 
Luftmalz zwar gestattet, dasselbe muß jedoch bis zur Verwendung im Brennereibetrieb 
unter Kontrole der Aufschlagbehörde gesondert aufbewahrt werden. 
(Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes.) 
In diesen Fällen ist das zum Brennereibetrieb bestimmte Malz in einem ver- 
schließbaren von dem gewöhnlichen Malzboden möglichst entfernten Raume aufzubewahren, 
zu welchem dem Aufschlageinnehmer ein Schlüssel zu übergeben ist. Dieser Raum muß 
stets verschlossen sein und darf nur so lange geösfnet werden, bis das jeweils zum 
Brennen bestimmte Malz aus demselben entnommen ist Der Brennerei-Inhaber ist 
verpflichtet, die in diesem Raume befindlichen Vorräthe an Brennmalz auf Verlangen 
der Aufschlagbediensteten nachzumessen oder nachmessen zu lassen. 
Die Aufschlagbediensteten haben durch Vergleichung der Einträge in Spalte 3 der 
Betriebspläne und der — eventuell durch Nachmessung zu ermittelnden — Vorräthe 
sich Ueberzeugung zu verschaffen, daß das Brennmalz bestimmungsgemäße Verwendung 
findet. 
3) Wird auf einer mit dem Messungsapparat versehenen Mühle 
neben aufschlagpflichtigem Brau= oder Essigmalze auch Brennmalz (Mischling) gebrochen, 
so ist letzteres von der Entrichtung des Maljaufschlags gemäß Art. 58 des Gesetzes 
über den Branntweinaufschlag nur dann befreit, wenn die deßfalls vorgeschriebenen Kon- 
trolmaßregeln (elr. auch Ziffer 5 unten) eingehalten werden. 
(Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Es macht hier keinen Unterschied, ob das Dörr= 2c. Malz auf einer mit Meß- 
apparat versehenen öffentlichen oder Partikular-Mühle gebrochen werden soll. In 
beiden Fällen sind die bezüglichen Poletten und das durch die Uhranzeige festgestellte 
effektive Messungsergebniß in einer besonderen Abtheilung des jeweils aufliegenden Brech-
	        
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