Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung ertheilt, 
zur Deckung der Kosten der Erweiterung, Verbesserung und Einrichtung der Kreis-Irren- 
anstalt Karthaus-Prüll ein Anlehen bis zum Marimalbetrage von 800,000 X aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds 
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 52 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 14. Februar 1880. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verlängerung des Landtages betreffend. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc. 
Unseren Eruß zuvor, Liebe und Getreue! 
Wir finden Uns bewogen, die Sitzungen des gegenwärtig versammelten Landtages 
gemäß Tit. VII 6 23 der Verfassungsurkunde bis zum 21. Februar ds. Is. einschließlich 
zu verlängern.
	        
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