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2) Der Charakter der Landwirthschaftlichkeit geht nicht verloren, wenn
a) im Falle außerordentlicher elementärer 2c. Ereignisse, welche die Verwendung
selbstgebauter Früchte zum Theil oder ganz unmöglich machen, zum Zwecke der
Sicherung des Fortbetriebes der Brennerei der Zukauf eines größeren oder
auch des gesammten benöthigten Quantums Früchte erfolgt, oder
b) in normalen Zeilen kleinere Partien Früchte zugekauft werden, oder
P) ein Schlempeverkauf bei vorübergehender oder außergewöhnlicher Abminderung
des normalen Viehstandes stattfindet.
3) Es macht auch keinen Unterschied, ob die Brennerei von einem Einzelnen oder
von einer Genossenschaft betrieben wird, ob das Gut, mit welchem die Brennerei ver-
bunden ist, zum platten Lande oder zu einer Stadt gehört, und ob die unter eigener
Kultur „stehenden Grundstücke Eigenthum des Inhabers einer landwirthschaftlichen Bren-
nerei oder von demseiben erpachtet sind, wie es auch gleichgültig ist, ob der Brennerei-
besitzer außerdem noch Handel, Gastwirthschaft, Brauerei oder Bäckerei als Haupt= oder
Nebengewerbe treibt und für diese andere Gewerbe noch Getreide regelmäßig aufkaufen muß.
4) Der Charakter der Landwirthschaftlichteit wird jedoch alterirt, wenn der Betrieb
eine gewerbsmäßige Richtung annimmt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn
regelmäßig größere Partien Brennkartoffeln 2c. angekauft werden oder regel-
mäßig Schlempe zum Verkaufe gelangt.
Solche Brennereien sind unter allen Umständen von der Begünstigung der land-
wirthschaftlichen Brennereien ausgeschlossen.
5) Die Steuerbegünstigung genießen nicht alle landwirthschaftlichen Brennereien,
sondern nur jene, welche in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Mai einschließlich
betrieben werden und an einem Tage nicht über 101 Hektoliter Boltichraum bemoaischen.
(Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes.)
Außerdem nehmen an der Steuerbegünstigung — jedoch nur während der auf die
Einführung des Gesetzes über den Branntweinaufschlag folgenden fünf Betriebsjahre —
jene landwirthschaftlichen Brennereien Theil, welche innerhalb des in Abs. 1 erwähnten
Zeitraumes mehr als 10½, jedoch nicht über 15 Hektoliter Bottichraum an einem
Tage bemeischen.
(Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes.)