Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Die Unterlassung der vorherigen Anmeldung kann die Rückerstattung des gegen den 
niedern Satz mehr gezahlten Aufschlags nicht begründen. 
Die Aufschlageinnehmerei hat diese Anmeldungen in chronologischer Reihenfolge in 
ein nach dem beiliegenden Muster Beilage XV zu führendes Verzeichniß einzutragen, 
dasselbe ist für mehrere Betriebsjahre anzulegen und für jedes Betriebsjahr eine be- 
sondere Abtheilung zu eröffnen. 
Dem Verzeichniß ist ein alphabetischer Namens-Inden beizulegen, welcher auf die 
Seite und die fortlaufende Nummer verweist, unter welcher der bezügliche Brenncrei- 
besitzer im Verzeichnisse vorgetragen erscheint. 
12) Uebersteigt der Brennereibetrieb einmal die gesetzlichen Grenzen oder wird die 
landwirthschaftliche Brennerei ihres Charakters entkleidet (ckr. Art. 3 Abs. 4 und Art. 59 
Abs. 1/2, dann oben Ziff. 4, 5 und 8), so hat die Aufschlageinnehmerei unter Ein- 
stellung einer bezüglichen Bemerkung in Spalte 6 des Verzeichnisses und in das An- 
meldungsregister (ckr. S#. 20 der Instruktion) für den Rest der Brennperiode den Maisch- 
raumausschlag nach dem vollen Steuersatze zu berechnen und zu erheben. Setzt der 
betreffende Brennereiinhaber den Betrieb in der nächsten Brennperiode fort, so ist er 
— wenn und solange er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt — zum niedern Steuer- 
satze wieder zuzulassen. 
§. 34. 
Beschränkung der Maischbereitung. 
(Einmaischungszeit.) 
1) Die Einmaischungen dürfen in der Regel nur geschehen in den Monaten 
Oktober bis einschließlich März von Morgens 5 Uhr bis Abends 10 Uhr; in den 
übrigen Monaten aber von Morgens 3 Uhr bis Abends 10 Uhr. 
(Art. 23 Ziff 1 Abs. 1 des Gesetzes) 
Ausnahmen hievon kann — abgesehen von den in Ziff. 2 erwähnten Fällen — 
das einschlägige Hauptzollamt auf Ansuchen der Betheiligten in einzelnen Fällen, in 
welchen sich ein besonderes Bedürfniß herausgestellt hat und die Ausübung der Kontrole 
dadurch nicht beeinträchtigt wird, gestatten. Eine solche Begünstigung ist jedoch stets
	        
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