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noch das (aufschlagfreie) Uebertreiben des Lutters (die Weinbereitung) mittelst
einer zweiten oder ferneren Destillation vorgenommen, mithin die völlige Ver-
arbeitung der Maische zu Branntwein beendigt werde, vielmehr bleibt es jedem
Brenner, der nach der Einrichtung seines Brenngeräths nicht gleich beim ersten
Blasenzuge fertigen Branntwein gewinnt, verstattet, die (aufschlagfreie) Wein-
bereitung oder die fernere Verarbeitung des Lutters zu Branntwein an einem
auf den gewöhnlichen Brenntag (Luttertag) folgenden Tag (Weintag) vorzu-
nehmen, ohne daß er an letzterem auf eine gewisse Anzahl von Blasenabtrie-
ben oder Stunden beschränkt wird; er ist hier nur an die allgemeine Beschrän-
kung des Blasenbetriebs auf die gesetzliche Zeit gebunden.
Es muß jedoch:
æ) In der Betriebsanmeldung von dem Gewerbtreibenden bestimmt ange-
geben werden, welche Blasen und an welchem Tage jede zur Destil-
lation von Lutter oder Branntwein, oder auch zum Maischabbrennen
in Betrieb gesetzt wird.
Auf jeden Luttertag kann nur ein Tag zur Weinbereitung gestattet
werden. Wer den von mehreren Luttertagen gesammelten Lutter
zusammen übertreiben will, darf dazu gleichfalls nur einen Tag
bestimmen, der, nach einer im Laufe des Betriebsmonats sich mög-
lichst gleichbleibenden Ordnung, beliebig auf den jedesmaligen zweiten,
dritten oder vierten Luttertag folgen kann.
))In Brennereien, wo nur mit einer Blase gearbeitet wird, kann an
den gewöhnlichen Brenn= oder Luttertagen die Blase sowohl zum
Luttern als zur Weinbereitung benützt werden.
) In Brennereten, wo mit zwei oder mehreren Blasen gearbeitet wird,
kann ein Luttertag zugleich zum Uebertreiben des an demselben, oder
an einem frühern Luttertage gewonnenen Lutters benützt werden, es
dürfen jedoch an solchem Tage nur gewisse bestimmte Blasen zum
Maischabtrieb und andere zum Lutterabtrieb angemeldet und gebraucht,
nicht aber auf einerlei Blasen beiderlei Verrichtungen vorgenommen
werden.
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