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sinngemäße Anwendung, und darf sonach insbesondere auch eine weitere Ausdehnung der
Brennfrist nicht stattfinden.
8) Die zum Abbrennen von planwidrig oder heimlich bereiteter Maische etwa
nöthige Brennfristverlängerung kann nach gehöriger Feststellung des Thatbestandes und
des fälligen Aufschlagbetrages vom Aufschlageinnehmer ertheilt werden.
g. 37.
Aufschlagfreie Benützung von Nebengefäßen.
1) Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen der-
selben nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern dazu die
aufschlagfreie Benützung noch anderer Gefäße oder Geräthe (Vormaischbottiche,
Kühlschiffe, Hefengefäße, Maischreservoirs 2c. 2c.) gewünscht wird, so muß die besondere
Erlaubniß des einschlägigen Hauptamtes nachgesucht werden.
(Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes.)
Diese Erlaubniß darf, wenn das Bedürfniß nachgewiesen ist und die Kontrole
sicher gestellt werden kann, nicht versagt werden.
Die unversteuerte Benützung solcher Gefäße unterliegt in Ermanglung dieser Er-
laubniß der gesetzlichen Strafe.
2) Auf alle in der Brennerei befindlichen Nebengefäße finden die allgemeinen
Bestimmungen des Branntweinausschlaggesetzes über die Anmeldung, Bezeichnung, Ver-
messung, Beaufsichtigung und Benützung der Hauptgeräthe Anwendung.
3) Meischreservoirs dürfen, da die Maische aus den Maischbottichen in der Regel
mit einem Male und nicht nach und nach in das Reservoir abzulassen ist, nicht einen
geringeren Rauminhalt haben, als irgend ein Bottich in der Brennerei, zu der das
Reservoir gehört.
Ausnahmen hievon kann im Bedürfnißfalle zuverlässigen Brennereiinhabern das
einschlägige Hauptamt bewilligen.
4) Die Meischreservoirs dürfen nur an den zum Abbrennen der Bottiche dekla-
rirten Tagen befüllt werden, und nur reife Maische, dagegen Vormaisch= und Kühl-
geräthe, was bei Bewilligung dieser Gefäße besonders zu bedingen ist, niemals gährende