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oder reife Maische enthalten, auch während der angemeldeten Dauer des Gebrauchs nur
insoweit mit Maischgut gefüllt sein, als die deklarirten und zu versteuernden Haupt-
bottiche selbst leer sind. ·
5) Eine Verdünnung der Maische durch Wasser oder Hefe in dem Maischreservoir
ist nicht zulässig.
6) Die Genehmigung der aufschlagfreien Benützung der Maischreservoirs wird ins-
besondere dann zu versagen sein, wenn dieselben entweder den revidirenden Bediensteten
unzugänglich sind oder nach ihrer Stellung zum Destillirapparat oder nach dem geringen
Umfange des Betriebs ihrem Zweck nicht entsprechen können und daher die Vermuthung
erwecken müssen, daß sie nur zur Verdeckung beabsichtigter Defraudationen dienen sollen.
7) Es sind auch größere Vormaischgefäße als von dem Inhalt der Maischbottiche,
welche an einem Tage zusammen bemaischt werden, zulässig, und es kann da, wo
Mißbrauch zu besorgen ist, die Höhe, bis zu welcher der Inhalt des Vormaisch-
gefäßes dem Inhalte der zusammen bemaischten Maischbottiche entspricht, amtlich in dem
Vormaischgefäße bezeichnet und verlangt werden, daß es in der zur Benützung erlaubten
Zeit) so lange der Maischbetrieb sich nicht deklarationsmäßig verstärkt, nicht höher an-
gefüllt gefunden werden darf. " —
Es empfiehlt sich übrigens, diese Bezeichnung auch in andern Fällen anzubringen.
8) Die in den Branntweinbrennereien vorhandenen Räöhrenleitungen und Pumpen,
welche zur Beförderung der Maische aus den Maischbottichen in die Maischbehälter und
Brenngeräthe dienen, sind als eigentliche Geräthe, deren Anmeldung, Vermessung und
Inventarisirung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften erfolgen müßte, nicht zu
behandeln (ekr. auch §. 7 Ziffer 1 der Instruktion).
Offene Maischleitungsröhren aus Brettern oberhalb der Bottiche von der Kühl-
vorrichtung in die Maischbottiche führend sind zulässig und unterliegen ebensowenig wie
dergleichen Röhren aus Kupfer der Anmeldung, Vermessung und Inventarisirung.
9) Hinsichtlich der aufschlagfreien Benützung von Hefengefäßen wird Folgendes bestimmt:
Zur Bereitung einer künstlichen, flüssigen Hefe kann entweder
a) nur ein Hefengefäß erforderlich sein, dessen Inhalt den zwölften Theil
des an einem Tage zur Versteuerung angemeldeten Maischraums nicht über-