Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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dere Deklaration nach dem anliegenden Muster Beilage XVI in zweifacher 
Ausfertigung der Einnehmerei zu übergeben. 
Diese Nebendeklaration ist in der gleichen Weise wie der Betriebsplan 
zu behandeln. 
In Spalte 9 des Betriebsplanes ist diesfalls vom Brennerei-Inhaber 
zu vermerken: 
„Wegen Benützung der Hefengefäße nehme ich auf die besondere 
„Nebendeklaration vom heutigen Tage Bezug.“ 
Auf Antrag der Brennerei-Inhaber können indeß die Hauptämter, falls 
die Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit des Betriebsplans hiedurch nicht beein- 
trächtigt wird, bis auf Weiteres widerruflich gestatten, daß in diesem Falle 
von Beibringung einer besonderen Nebendeklaration abgesehen und siatt der- 
selben in Spalte 9 Seite 2 der Betriebspläne eine Anmeldung der Art ab- 
gegeben wird, daß daraus die Art der Hefenbereitung und der Benützung der 
Hefengefäße ersichtlich wird. 
Auf der Titelseite der Pläne ist alsdann von dem den Plan feststellen- 
den Bediensteten zu bemerken : Ohne Neben-Deklaration in Folge hauptamt- 
licher Verfügung vom .. . ... 
Nach Befinden kann auch der durchschnittliche Bottichgehalt den 
Maßstab für Bestimmung der Raumgröße der 3, 6, 9 ꝛc. Hefengefäße ab- 
geben. 
Wenn die Hefenbereitung zwar wesentlich in dem sub lit. d vorausgesetzten 
Verfahren besteht, jedoch der Unterschied obwaltet, daß nicht drei, sondern nur 
zwei Tage zur Vollendung des Gährmittels erforderlich sind und darum auch 
nicht die dreifache, sondern nur die zweifache Anzahl von Hefengefäßen 
im Bedürfnisse liegt, so können unter den sonstigen Bedingungen auf jeden 
an einem Tage zur Einmaischung kommenden Hauptbottich zwei Hefengefäße, 
jedes in der Größe von einem Zwölftheil des Rauminhaltes des Bottichs, 
dessen Maische mit der in dem Nebengefäße bereiteten Hefe gestellt wird, bez. 
des durchschnittlichen Bottichinhaltes, bewilligt werden. 
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D. r
	        
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