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dere Deklaration nach dem anliegenden Muster Beilage XVI in zweifacher
Ausfertigung der Einnehmerei zu übergeben.
Diese Nebendeklaration ist in der gleichen Weise wie der Betriebsplan
zu behandeln.
In Spalte 9 des Betriebsplanes ist diesfalls vom Brennerei-Inhaber
zu vermerken:
„Wegen Benützung der Hefengefäße nehme ich auf die besondere
„Nebendeklaration vom heutigen Tage Bezug.“
Auf Antrag der Brennerei-Inhaber können indeß die Hauptämter, falls
die Deutlichkeit und Uebersichtlichkeit des Betriebsplans hiedurch nicht beein-
trächtigt wird, bis auf Weiteres widerruflich gestatten, daß in diesem Falle
von Beibringung einer besonderen Nebendeklaration abgesehen und siatt der-
selben in Spalte 9 Seite 2 der Betriebspläne eine Anmeldung der Art ab-
gegeben wird, daß daraus die Art der Hefenbereitung und der Benützung der
Hefengefäße ersichtlich wird.
Auf der Titelseite der Pläne ist alsdann von dem den Plan feststellen-
den Bediensteten zu bemerken : Ohne Neben-Deklaration in Folge hauptamt-
licher Verfügung vom .. . ...
Nach Befinden kann auch der durchschnittliche Bottichgehalt den
Maßstab für Bestimmung der Raumgröße der 3, 6, 9 ꝛc. Hefengefäße ab-
geben.
Wenn die Hefenbereitung zwar wesentlich in dem sub lit. d vorausgesetzten
Verfahren besteht, jedoch der Unterschied obwaltet, daß nicht drei, sondern nur
zwei Tage zur Vollendung des Gährmittels erforderlich sind und darum auch
nicht die dreifache, sondern nur die zweifache Anzahl von Hefengefäßen
im Bedürfnisse liegt, so können unter den sonstigen Bedingungen auf jeden
an einem Tage zur Einmaischung kommenden Hauptbottich zwei Hefengefäße,
jedes in der Größe von einem Zwölftheil des Rauminhaltes des Bottichs,
dessen Maische mit der in dem Nebengefäße bereiteten Hefe gestellt wird, bez.
des durchschnittlichen Bottichinhaltes, bewilligt werden.
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D. r