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Zeit vor der ersten Bemaischung der Hefengefäße bei der Einnehmerei eingereicht werden,
so daß sie festgestellt und in der Brennerei ausgelegt werden können, bevor die Hefen-
gefäße in Betrieb kommen.
Dagegen ist es nicht zulässig, Hefengeräthe, deren Rauminhalt das vorgeschriebene
Verhältniß überschreitet, durch Bezeichnung eines Punktes, bis zu welchen sie blos befüllt
werden dürfen, für die Benützung geeignet zu machen; es missen solche Gefäße viel-
mehr unbedingt bis auf die Normalgröße verkleinert werden.
13) Es ist gestattet, ein Gährmittel zu verwenden, bei dessen Bereitung im Ganzen
drei Hefengefäße an aufeinanderfolgenden Tagen in Gebrauch kommen, von denen zwei
nicht über 112 des täglichen Maischraumes enthalten dürfen, während für das dritte
Hefengefäß (sog. Mutterhefengefäß) die Größe bis zu 18 des durchschnittlich täglich zu
bemaischenden Nauminhalts nachgegeben ist. Der Inhalt des letzteren Gefäßes darf
aber nie ganz zur Verwendung gelangen, es muß vielmehr stets 14 bis 11., der Gesammt-
Hefenmasse in demselben als Stand= oder Mutterhefe zurückbleiben. Ein Bärme-Eimer
ist bei diesem Gährmittel nicht gestattet.
Die Erlaubniß zur Verwendung der Hefengefäße in der vorangegebenen Art ist
nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu ertheilen.
14) Die Bestimmungen unter Ziffer 9113 finden auch dann Anwendung, wenn
das künstliche Gährmittel zur Anstellung solcher Bottiche benützt werden soll, deren
Inhalt zur Preßhesengewinnung bestimmt ist, es mag in der betreffenden Brennerei aus
sämmtlichen zur Bemaischung gelangenden Bottichen oder nur aus einem Theile derselben
Preßhefe gewonnen werden.
15) Die Erlaubniß zum Ueberstehenlassen von Bürme-Eimern mit Mutterbärme
von einem Tag zum andern kann zuverlässigen Brennerei-Inhabern bei ungleichmäßigem
Betriebe (z. B. wenn täglich zwei Bottiche, Sonntags und Donnerstags aber nur ein
Bottich bemaischt werden) widerruflich und unter der Bedingung der vorschriftsmäßigen
Deklaration im Betriebsplane ertheilt werden.
Unter den gleichen Bedingungen und unter der weiteren Voraussetzung, daß die
Brennerei auch der Revision zur Nachtzeit offen gehalten wird, kann auch das nächtliche
Anstellen der Hefe nachgesehen werden.
16) Bei Benützung von mehr als zwei Hefengefäßen müssen dem Hauptamte zugleich