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durch das einschlägige Hauptamt gestattet werden, daß auch bei betriebslosen Zwischen-
tagen Schlempe in der Brennblase aufbewahrt und in derselben erwärmt wird.
9) In Betreff der kontinuirlichen Kolonnenapparate, bei welchen ihrer
Konstruktion gemäß in der Regel keine strenge Ausscheidung zwischen den einzelnen
Theilen getroffen werden, bei denen daher die Befüllung der Maischkolonne und des
Maischeylinders mit Maische und Schlempe nur antheilig stattfinden kann, ist die
vom Hauptamte nur zuverläßigen Brennereibesitzern zu ertheilende Erlaubniß zur nächt-
lichen Befüllung an folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs;
b) Zugänglichkeit des Brennereilokales für die revidirenden Aufschlag-Bediensteten
während der Nachtzeit;
P) vollständige Entleerung und Reinigung des Maischreservoirs bei Beendigung
des Betriebes.
10) Die Befüllung der Brennerei-Destillirapparate mit Wasser in den Zeiten, in
denen die Apparate leer sein sollen, ferner die Benützung der Blasen zum Wasserkochen
und zum Dämpfen der Kartoffeln an den Einmaischungstagen bedarf einer be-
sondern Erlaubniß nicht, sondern nur der Anmeldung im Betriebsplane.
14) Zuverlässigen Brennereibesitzern, welche Mais zur Branntweinbereitung ver-
wenden, kann vom Hauptamte unter Vorbehalt des Widerrufs und unter Anwendung
der zur Verhütung von Mißbräuchen nöthig erscheinenden Kontrol-Maßregeln gestattet
werden, die während des Gährungsprozesses sich absondernde Oelschicht von der Ober-
fläche der reifen Maische unmittelbar vor dem Abbrennen des betreffenden Bottichs zu
entfernen.
12) Das Hauptamt kann gestatten, daß neben den genehmigten Maischblasen
(Brennapparaten) auch Lutterblasen aufgestellt und benützt werden.
Die Benützung solcher Lutterblasen (Lutterapparate) ist an folgende Bedingungen zu
knüpfen:
a) die Lutterblase ist nach vorschriftsmäßiger Anmeldung zu vermessen und zu
inventarisiren;
b) der Betriebsplan muß über die Benützung der Lutterblase, welche zu keiner