Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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durch das einschlägige Hauptamt gestattet werden, daß auch bei betriebslosen Zwischen- 
tagen Schlempe in der Brennblase aufbewahrt und in derselben erwärmt wird. 
9) In Betreff der kontinuirlichen Kolonnenapparate, bei welchen ihrer 
Konstruktion gemäß in der Regel keine strenge Ausscheidung zwischen den einzelnen 
Theilen getroffen werden, bei denen daher die Befüllung der Maischkolonne und des 
Maischeylinders mit Maische und Schlempe nur antheilig stattfinden kann, ist die 
vom Hauptamte nur zuverläßigen Brennereibesitzern zu ertheilende Erlaubniß zur nächt- 
lichen Befüllung an folgende Bedingungen zu knüpfen: 
a) Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs; 
b) Zugänglichkeit des Brennereilokales für die revidirenden Aufschlag-Bediensteten 
während der Nachtzeit; 
P) vollständige Entleerung und Reinigung des Maischreservoirs bei Beendigung 
des Betriebes. 
10) Die Befüllung der Brennerei-Destillirapparate mit Wasser in den Zeiten, in 
denen die Apparate leer sein sollen, ferner die Benützung der Blasen zum Wasserkochen 
und zum Dämpfen der Kartoffeln an den Einmaischungstagen bedarf einer be- 
sondern Erlaubniß nicht, sondern nur der Anmeldung im Betriebsplane. 
14) Zuverlässigen Brennereibesitzern, welche Mais zur Branntweinbereitung ver- 
wenden, kann vom Hauptamte unter Vorbehalt des Widerrufs und unter Anwendung 
der zur Verhütung von Mißbräuchen nöthig erscheinenden Kontrol-Maßregeln gestattet 
werden, die während des Gährungsprozesses sich absondernde Oelschicht von der Ober- 
fläche der reifen Maische unmittelbar vor dem Abbrennen des betreffenden Bottichs zu 
entfernen. 
12) Das Hauptamt kann gestatten, daß neben den genehmigten Maischblasen 
(Brennapparaten) auch Lutterblasen aufgestellt und benützt werden. 
Die Benützung solcher Lutterblasen (Lutterapparate) ist an folgende Bedingungen zu 
knüpfen: 
a) die Lutterblase ist nach vorschriftsmäßiger Anmeldung zu vermessen und zu 
inventarisiren; 
b) der Betriebsplan muß über die Benützung der Lutterblase, welche zu keiner
	        
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