Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Zeit Maische, sondern nur Lutter enthalten darf, das Erforderliche aus- 
weisen; 
) für die Benützung derselben sind keine besonderen Wientage zu bewilligen, es 
muß vielmehr die Verarbeitung des Lutters stets innerhalb der Brennfristen 
geschehen, welche für den Betrieb des Maischgutes, von dem der Lutter stammt, 
bewilligt worden sind; 
d) die Blase muß mit einem Probehahn versehen sein, um den Inhalt derselben 
jederzeit prüfen zu können. 
13) Es bleibt vorbehalten, nach Bedürfniß noch weitere Erleichterungen im Be- 
triebe zuzugestehen. 
14) Wenn in einzelnen Fällen die auferlegten Bedingungen cc. nicht eingehalten 
werden, so kann die ertheilte Begünstigung — abgesehen von einer allenfalls veranlaß- 
ten Strafeinschreitung — auf Bericht der Einnehmerei vom Hauptamte zurückgezogen 
werden. 
Bestimmungen über die Hefenfabrikation. 
i-. 
Im Allgemeinen. 
Die Erzeugung von Hefe (flüßiger oder trockener Hefe) ist, wenn die zur Hefen- 
bereitung hergestellte Maische nicht zugleich zur Essig= oder zur Branntweinproduktion 
verwendet wird, aufschlagfrei, es bleibt übrigens auch in diesem Falle die Verwendung 
von Dörr= oder Luftmalz der Aufschlagkontrole unterworfen. 
Celr. Art. 58 Abs. 2 des Gesetzes und §§. 24 und 40 der Instruktion). 
Wird jedoch die Maische zugleich zur Essigerzeugung ohne vorgängige 
Lutterbereitung verwendet, so unterliegt die Hefenfabrikation dem Essigmalz= 
aufschlage und finden alsdann hierauf die Bestimmungen des Gesetzes über den Malz- 
aufschlag vom 16. Mai 1868 Anwendung. 
Wird dagegen bei der Hesensabrikation aus der Maische — gleichviel ob nur aus
	        
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