Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Wanne, in der das Ausdrücken und Absondern der Hefe vermittelst 
kalten Wassers geschieht. Deren aufschlagfreie Benützung ist allen Hefen- 
brennereien gestattet, da bei einer einigermaßen aufmerksamen Kontrole 
kein anderer leicht sich unterscheidender Gebrauch davon zum Nachtheil 
des Aufschlagsgefälls gemacht werden kann. Obgleich nun der Gebrauch 
der Wanne zum Auskneten und Absondern der abgeschöpften Hefe für 
sich allein insofern das Aufschlaggefäll zu benachtheiligen scheint, als in 
dem Maischbottich zur Zeit des höchsten Standes der Gährung durch 
Abschöpfen der Hefe Raum gewonnen und dieser, wenn die Gährung 
gefallen, durch das gestattete Zurückgießen der nach der Absonderung 
der Hefe in dem Nebengefäß verbleibenden Hülsen und Flüssigkeit wieder 
ausgefüllt wird, so kann solches doch um so eher nachgesehen werden, 
als durch das der Maische zugesetzte außergewöhnliche Ferment meist 
ein größerer Steigeraum, als bei der bloßen Branntweinsabrikation, 
nöthig gemacht worden ist 
Denjenigen Fabrikanten, welche gewerbsmäßig Preßhefe und 
nebenbei Branntwein erzeugen, und gegen deren Zuverläßigkeit in 
steuerlicher Beziehung Bedenken nicht bestehen, sind durch die Haupt- 
ämter unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs noch nachstehende 
weitlere Erleichlerungen zu bewilligen: 
à) Der Rand der Bottiche darf, während die Maische hierin 
in aufsteigender Gährung steht, mit einzelnen Stücken 
Scheit= oder Brennholz in dem Zustande, wie es gewöhnlich zur 
Feuerung gebraucht wird, und ohne unter= oder miteinander durch 
besondere Vorkehrungen in Verbindung gesetzt zu sein, belegt werden, 
um den etwa übersteigenden Schaum zusammen zu halten. Der 
Zeilraum, während dessen die Auflegung dieser Holzstücke statt- 
sinden darf, ist nach dem erfahrungsmäßigen Bedürfnisse der ein- 
zelnen Brennereien derart abzumessen, daß er mit der aufsteigenden 
Gährung beginnt und sich höchstens 24 Stunden nach der Be- 
maischung des betreffenden Bottichs erstrecken darf. Dabei ist zu 
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