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sind von den Aufschlageinnehmereien wie die übrigen Betriebspläne (efr. §. 18|19 der
Instruktion) zu behandeln.
5) Auf diejenigen Hefenbrennereien, welche dem Fabrikataufschlag unterliegen, finden
die Erleichterungen der Ziffer 3 oben keine Anwendung.
B. Branntweinmaterialaufschlag.
C. 45.
Brennereien, welche dem Materialaufschlage unterliegen.
Dem Branntweinmaterialaufschlag unterliegen alle jene Brennereien, welche nicht-
mehlige Stoffe allein verarbeiten, und die nicht nach Art. 5 Abs. 1 beziehungs-
weise Abs. 2 des Gesetzes der obligatorischen oder fakultativen Aufschlagabfindung oder
dem Branntweinfabrikat-Aufschlag nach Art. 6 des Gesetzes unterworfen sind.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes.)
Der Aufschlagverwaltung bleibt es jedoch überlassen, Brennereien, welche Melasse,
Rüben oder Rübensaft allein verarbeiten, dem Maischraumaufschlag an Stelle des
Branntweinmaterialaufschlags zu unterwerfen.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes.)
Dieß hat in allen Fällen des §. 32 Ziffer 2 der Instruktion zu geschehen,
soserne — was bei einem nur einigermaßen ausgedehnten Betriebe in der Regel der
Fall sein wird — die Materialkontrole in den betreffenden Brennereien mit Schwierig-
keiten verbunden oder unausführbar sein sollte.
Die Verfügung hierüber hat das einschlägige Hauptamt zu treffen und dabei zugleich
den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an die Maischraumkontrole einzutreten hat und
der Maischraumaufschlag, welcher bis auf Weiteres für Melasse auf 1.4 31 3vom
Hektoliter festgesetzt wird, zu entrichten ist. Für Rüben und Rübensaft bleibt für den
Bedürfnißsall die Bestimmung eines Maischraumausschlagsatzes vorbehalten.
S. 46.
Sätze des Branntweinmaterialaufschlags.
1) Eingestampfte Weintreber unterliegen dem Satze von 10 J,