Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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V) sechs Destillationen auf gestampfte Weintrebern oder Kernobst oder Abfälle 
von Kernobst, sowie 
4) fünf Destillationen auf jeden andern der in Art. 4 lit. a und b des Gesetzes 
genannten Stoffe wenigstens soviel Lutter liefern, als erforderlich ist zu einer 
Füllung derselben Blase. 
* 
Materialvorrathsverzeichnisse und Revision der Vorräthe 
(Materialkontrole). 
1) Wer Branntwein aus den in Art. 4 des Gesetzes gedachten Stoffen bereiten 
will, hat zuvor der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes ein doppeltes Verzeichniß seiner 
sämmtlichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort der Aufbewahrung, sowie die 
Art und Menge des in jedem Gefäße befindlichen Materials angeben muß, einzureichen. 
(Art. 24 Ziff 4 Abs. 1 des Gesetzes). 
Das Vorrathsverzeichniß ist nach dem anliegenden Muster Beilage XXI anzufer- 
ligen und spätestens acht Tage vor dem Betriebsbeginn zu übergeben; dem Verzeichnisse 
ist eine Anleitung für den Brennereibesitzer vorgedruckt, welche derselbe genau zu be- 
achten hat. 
2) Nach Uebergabe des Verzeichnisses hat die Aufschlageinnehmerei zu prüfen, ob 
dasselbe richtig ausgestellt ist. Mangelhaft gefertigte Verzeichnisse gibt die Aufschlag- 
einnehmerei entweder sofort zur Berichtigung zurück, in welchem Falle die Einreichung 
als nicht geschehen zu betrachten ist, oder sie nimmt — was insbesondere bei unwesent- 
lichen Mängeln zu geschehen hat — die Berichtigung von kurzer Hand selbst vor. 
(Art. 24 Ziff. 4 Abf. 2. 
Findet sich dagegen bei der Prüfung nichts zu erinnern, so hat ein Bediensteter 
der Einnehmerei alsbald die Nevision der deklarirten Vorräthe nach Gattung und 
Menge vorzunehmen und den Befund auf der zweiten Seite des Vorrathsverzeichnisses 
zu bescheinigen « 
(Akt.24Zifk.6Avi.1dkchsctzcs). 
3)BciRevisioudcrMaterialvorräthcwirddchnhaltdechfäßc,worinsich 
erstere befinden, wenn die Gefäße geeicht sind, nach dem Eichzeichen, sonst aber durch
	        
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