Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Käniglich Allerhöchste Genehmigung, 
den Hofstaat Ihrer Königlichen Hoheiten der 
Pprirzessin Amalie und des prinzen Ludwig 
Ferdinand von Bayern betr. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung 
vom 2. Februar lf. Is. allergnädigst bewogen 
gefunden, 
1) der nachgesuchten Enthebung des k. Käm- 
merers und Generallientenants àla suite, 
Marimilian Freiherrn von Ow, von 
der Funktion als Oberhofmeister Ihrer 
Königlichen Hoheit der Prinzessin Amalie 
von Bayern, dann der Wahl des k. 
Kämmerers und Hauptmanns à lasuite, 
Albert Freiherrn von Malsen, zum 
Oberhofmeister Ihrer Königlichen Hoheit 
die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen, 
und zu genehmigen, daß Letzterem zu- 
gleich auch die Führung der Hofhaus- 
haltung Ihrer Königlichen Hoheit über- 
tragen werde; 
2) den k. Premierlieutenant a. D. Heinrich 
Freiherrn von Bernhard unter Stel- 
lung desselben zur Disposition zum 
persönlichen Adjutanten Seiner König- 
lichen Hoheit des Prinzen Ludwig 
Ferdinand von Bayern zu ernennen 
und die Uebertragung der Hofhaushalt- 
ung Seiner Königlichen Hoheit an den- 
selben zu genehmigen; dann 
3) dem k. Kämmerer und Generallieutenant 
àala suite. Marimilian Freiherrn von 
Ow, den Titel eines Oberhofmeisters a. D. 
nebst seinem bisherigen Nange zu belassen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Decoration. 
Seine Maiestät der Rönig haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'n 
6. Januar l. Is. dem k. schwedischen und 
norwegischen Consul, Kaufmann Bernhard 
Lang in Nürnberg, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Majestät dem Rönige von 
Norwegen verliehenen Ritterkreuzes 
k. schwedischen Wasa-Ordens zu 
Schweden und 
des 
ertheilen. 
  
Consular-Agentur der Wereinigten 
Staaten von Amerika in Fürth. 
Der an Stelle des John B. Garten- 
mann zum Consular-Agenten der Vereinigten 
Staaten von Amerika zu Fürth ernannte 
Frederick J. Hirschmann ist von der Kö- 
niglichen Regierung in dieser Eigenschaft an- 
erkannt worden.
	        
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