Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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erklärungen 2c. die gegenwärtigen Bestimmungen (§§#. 52·63 der Instruktion) genau zu 
beachten und sind daher entsprechend zu instruiren. Dieselben müssen über die bei ihnen 
XXIII in vierteljährigen Abschnitten führen, welches nebst den einschlägigen Betriebs- 
erklärungen, die an Stelle der Anmeldungsregisternummer die fortlaufende Nummer dieses 
Verzeichnisses zu erhalten haben, einen integrirenden Bestandtheil des treffenden Anmel- 
dungsregisters der zuständigen Aufschlageinnehmerei zu bilden hat, und daher rechtzettig 
an diese Einnehmerei abzuliefern ist. Das Verzeichniß muß von den Aufschlagbediensteten 
thunlichst oft eingesehen werden, damit dieselben die ihnen obliegende Kontrole der Ab- 
findungsbrennereien zweckmäßig auszuüben und zugleich allenfallsige Irrthümer in der 
Führung des Verzeichnisses und der Betriebserklärungen 2c. berichtigen können. Die vor- 
genommenen Revisionen sind in der letzten Spalte des Verzeichnisses ersichtlich zu machen. 
Um die betreffenden Ortseinwohner r2c. in den Stand zu setzen, die Richtigkeit der 
Angaben der Aufschlagpflichtigen hinsichtlich des Rauminhaltes der Brennvorrichtungen zu 
prüfen, sind den ersteren beglaubigte Auszüge aus den Spezialinventarien über alle in 
der betreffenden Gemeinde vorhandenen Brennereien mitzutheilen, wie denselben auch 
Auszüge aus den bei der Einnehmerei nach S. 33 Ziffer 11 der Instruktion geführten 
Verzeichnisse zuzufertigen sind. 
Zum Empfang der anfallenden Aufschlagbeträge sind die nach Vorstehendem auf- 
gestellten Ortseinwohner 2c., welche übrigens nicht selbst Brenner sein dürfen, nicht befugt; 
die Aufschlagbeträge müssen vielmehr bei der zuständigen Aufschlageinnehmerei eingezahlt 
werden. Bei den Einnehmereivisitationen haben die visitirenden Beamten die Geschäfts- 
führung der betreffenden Ortseinwohner eingehend zu prüfen und allenfallsige Mißstände 
abzustellen 
Berechnung des Abfindungsbetrages. 
g. 66. 
a) bei Maischbrennereien. 
4) Hier kommt vor Allem in Betracht, daß bei den in Frage stehenden kleinen 
Brennereien fast nirgends ein ununterbrochener regelmäßiger Betrieb stattfindet, daß viel-
	        
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