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mehr während der Wintermonate von einem Theile nur alle 8—14 Tage einmal gebrannt
und von einem andern Theile in der Woche einmal oder mehrmals eingemaischt wird;
die Zeitdauer des Abbrennens wird sich in der Regel zwischen 12 und 24 Stunden
bewegen.
Mit Rücksicht auf die nothwendige Zeit zur Ruhe und Reinigung der Geräthe,
auf nächtliche Störung und sonstige Erschwerungen des möglichst schnellen Gangs des
Betriebes sind
a) auf jede volle Woche nur sechsmal 21 Betriebsstunden,
b) auf jeden vollen Kalendermonat nur vierundzwanzigmal 21 Betriebsstunden
und
c) für jeden Tag nur 21 Betriebsstunden, also beispielsweise für eine volle
Woche und drei Tage, oder überhaupt für zehn Tage nur neunmal 21 Be-
triebsstunden
in Anrechnung zu bringen.
Um nun den jeweilig zu entrichtenden, nach der Leistungsfähigkeit der Betriebs-
vorrichtung sich bemessenden Aufschlagbetrag berechnen zu können, ist es nothwendig, zu
wissen,
a) wie groß der Inhalt der Brennblase ist;
b) zu welchem Theile ihres Rauminhaltes sie mit Maische für je einen Abtrieb
befüllt werden kann; «
c)wicvielZeitjeeinAbtriebinAnfpruchuinnntund
d) wie lange die Brennblase in Thätigkeit sein soll.
Es ist nun bis auf Weiteres anzunehmen, daß bei Brennvorrichtungen von ein-
sacher Konstruktion mit Blase, Helm und Kühlrohr (lohne Vorwärmer) der Abtrieb
einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase durchschnittlich vier Stunden
beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fünf Sechstel ihres Gesammt-
inhaltes gefüllt werden kann, und daß vier Destillationen so viel Lutter liefern, als er-
forderlich ist zu einer Füllung derselben Blase, welche alsdann ihrerseits in sechs Stunden
abzudestilliren ist. Wenn daher weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt
(dieß wird bei der Vermessung ein für allemal festgestellt und findet sich im Brennerei-
inventarium vorgetragen) und wie lange Zeit Maische destillirt werden soll (was der