Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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2) Die Bestimmungen im §F. 55 Ziff. 1 Abs. 2 der Justruktion finden auf 
Materialbrennereien gleichmäßige Anwendung. 
3) Um den Abfindungsbetrag berechnen zu können, ist es nothwendig zu wissen: 
a) wie groß der Inhalt der Brennblase ist; 
b) zu welchem Theile ihres Rauminhaltes sie mit Material der einzelnen Stoff- 
gattungen für je einen Abtrieb gefüllt werden kann; 
P) wie viele Zeit je ein Blasenabtrieb für die verschiedenen Stoffgattungen in 
Anspruch nimmt und 
d) wie lange die Brennblase in Thätigkeit sein soll. 
Es ist nun bis auf Weiteres anzunehmen, 
a) daß jede Füllung der Blasen für einen Abtrieb mindestens 
a) an eingestampften Weintrebern oder an Kernobst oder an eingestampften 
Trebern von Kernobst zwei Drittheile, 
2) an flüssiger Weinhefe die Hälfte, und 
) an Steinobst oder Beeren oder Wein drei Viertheile des vollen Raum- 
inhalts der Blase erfordert; « 
b) daß zu einer Destillation 
es) auf Weinhefe sechs Stunden, 
2) auf die übrigen in Art. 4 lit. a und b des Gesetzes genannten 
Stoffe vier Stunden, 
) auf Lutter sechs Stunden 
höchstens bei ganz schlechter Einrichtung der Destillirgeräthe nöthig sind, und daß 
I) sechs Destillationen auf eingestampfte Weintrebern oder Kernobst oder Abfälle 
von Kernobst, sowie 
d) fünf Destillationen auf jeden andern der in Art. 4 lit. a und lit. b des 
Gesetzes genannten Stoffe wenigstens so viel Lutter liefern, als erforderlich 
ist zu einer Füllung derselben Blase. 
Wenn daher weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt (dieß wird 
bei der Vermessung ein für allemal festgestellt und findet sich im Brennereiinventarium 
vorgetragen) und wie lange Zeit und welcher Stoff gebrannt werden soll (was der 
Brenner bei der Betriebsanmeldung zu deklariren hat), so läßt sich leicht berechnen,
	        
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