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werden wollen, so ist dieß in der Belriebserklärung besonders anzugeben und es findet
alsdann für jede Brennvorrichtung die Aufschlagberechnung gesondert statt; im übrigen
sind hier die obigen Bestimmungen gleichmäßig anzuwenden.
8) Gemische verschieden besteuerter Stoffe können zwar verarbeitet werden, es ist
jedoch in solchen Fällen der relativ höchste Steuersatz vom ganzen Gemisch der Auf-
schlagberechnung zu Grunde zu legen und die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung
nach den für das Aerar günstigsten Normalabtriebsverhältnissen (cf. Zisfer 3 Abs. 2
oben) zu berechnen.
9) Die oben (Ziffer 8) erwähnten Normalabtriebsverhältnisse finden nur Anwend-
ung bei Brennvorrichtungen von einfacher Konstruktion (bestehend aus Blase, Helm und
Kühlrohr) mit unmittelbarer Feuerung. Bei allen andern Apparaten, und daher namentlich
auch bei jenen, in welchen die Destillation mittelst Einleitung von Dampf stattfindet,
muß die Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probebränden, die
nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 55 Ziffer 6 der Instruktion vorzunehmen sind,
ermittelt und von der General-Zoll-Administration festgestellt werden. Bis dieß ge-
schehen ist, hat der Betheiligte den Materialaufschlag zu entrichten.
Gleiches hat einzutreten, wenn eine auf die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung
Einfluß habende Veränderung dieser Vorrichtung vorgenommen worden ist.
10) Bei zwei= und mehrtheiligen Apparaten (Blase, Vorwärmer, cc. 2c.) ist bei
der Ermittlung der Leistungsfähigkeit und bei der Aufschlagberechnung nur die sog. erste
Blase, in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht zu ziehen.
11) Hinsichtlich anderer als der oben Ziffer 3 genannten Stoffe wird von einer
allgemeinen Feststellung der Normalabtriebsverhältnisse abgesehen.
Sollte für solche Stosse auf dem Wege des freien Uebereinkommens der Aufschlag
abfindungsweise entrichtet werden wollen, so hat die General-Zoll-Administration vor-
schriftsmäßige Probebrände vornehmen zu lassen und, sofern für die betreffenden Stoffe ein
Steuersatz bereits feststeht, auf Grund der gepflogenen Ermittlungen die fraglichen Nor-
malabtriebsverhältnisse zu regeln, andernfalls aber die Regelung derselben durch Antrag
an das Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.
Bis diese Regelung erfolgl, ist auch hier der Materialaufschlag — eventuell nach
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