Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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oder dahin aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ohne Nachweis vorgängiger 
Verzollung eingeführt wird, ist eine besondere Steuer, der Branntweinaufschlag, zu erheben. 
Der Aufschlag soll vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach dem Al- 
koholometer von Tralles bei Normaltemperatur 13X 10 J betragen. 
6. Aufschlag vom inländischen Vranntwein. 
Abschnitt I1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Erhebungsarten und Sätze. 
Art. 2. 
Der Aufschlag von dem im Inlande erzeugten Branntwein wird erhoben, entweder: 
a) nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Meische be- 
nützten Gefäße (Maischraum-Aufschlag), oder 
b) nach der Menge der zur Bereitung des Branntweins benützten Materialien 
(Branntweinmaterial-Ausschlag), oder 
-P) nach der Leistungsfähigkeit des Betriebs in der Verarbeitung von Materialien 
zur Branntweinbereitung (Aufschlag-Abfindung), oder 
d) nach der Menge und dem Alkoholgehalte (der Stärke) des Erzeugnisses (Brannt- 
weinfabrikat-Ausschlag). 
a) Maischraum-Ausschlag. 
Art. 3. 
Dem Maischraum-Aufschlag sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abk. 1 
und in Art. 5 Abs. 1 diejenigen Brennereien unterworfen, welche mehlige Stoffe allein 
oder Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten. 
Der Maischraum-Aufschlag beträgt 1 4 31 = von jedem Hektoliter des Raumin- 
halts der Maischbottiche und von jeder Einmaischung.
	        
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