Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

i128 — 
Die Betriebsabschnitte können hier von den Betheiligten innerhalb je eines Monats 
ganz nach Bedürfniß gewählt werden, so daß es zuläßig ist, für alle Tage des Monats 
oder nur für einzelne Tage oder für je über den zweiten oder den dritten oder den 
siebenten 2c. Tag und zwar für je 12 bis 24 Stunden für jeden dieser Tage zusammen 
oder einzeln den Betrieb zu erklären. 
Der Aufschlagbetrag ist für alle in eine Betriebserklärung aufgenommenen Abfind- 
ungsperioden zusammen zu berechnen. 
4) Wenn bei Maischbrennereien die bei der Abfindung ursprünglich deklarirte Zeit 
(Abfindungsperiode) zum Abtriebe der Maische nicht ausreicht, so kann eine Verlängerung 
auf weitere je vier Stunden eintreten, es muß aber alsdann eine neue Betriebserklärung 
abgegeben und der Aufschlag für die einzelnen Stunden berechnet werden, und darf 
zwischen der ersten und zweiten Abfindungsperiode kein Zeitzwischenraum liegen. 
Bei andern Brennereien kann in solchen Fällen nur eine neue Abfindung nach 
Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 1 und 2 oben stattfinden. 
5) Die Frist von der erstmaligen Einmaischung mehliger Stoffe bis zum Beginne 
der Brennzeit ist nach der Bestimmung zu Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes zu 
bemessen 
(Art. 25 Ziff. 5 Abs. 2 des Gesetzes efr. auch § 36 Ziff. 1 Abs. 2 der Instruktion). 
Wegen allenfallsiger Erweiterung der Gährfrist in einzelnen unbedenklichen Fällen 
findet die Bestimmung in F. 36 Ziff. 2 der Instruktion hier gleichmäßige Anwendung, 
wogegen die Vorschriften in Art. 23 Ziff. 1 und 5 und Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes 
auf die Abfindungsbrennereien nicht anwendbar sind. 
S. 62. 
Abfindung im Wege des freien Uebereinkommens. 
1) Welche Brennereien im Wege des freien Uebereinkommens zur Aufschlagabfindung 
zugelassen werden können, ist in S. 53 Ziff. 3 der Instruktion näher angegeben. 
Wenn gegen die Erklärung des Betheiligten eine Erinnerung nicht besteht, so ist 
zwischen diesem und der Aufschlageinnehmerei das Uebereinkommen schriftlich nach Maß- 
gabe des anliegenden, die Vertragsbedingungen enthaltenden Musters Beilage XXVI in 
doppelter Ausfertigung abzuschließen. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.