Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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2) Im Uebereinkommen muß insbesondere die zu benützende Brennvorrichtung, die 
Gattung des Materiales, welches abgebrannt werden will und die Zeit, innerhalb welcher 
die Brennvorrichtung in Thätigkeit sein soll, angegeben sein. 
3) Auf diese Art der Aufschlagabfindung finden alle Bestimmungen über die obli- 
gatorische Abfsindung von Materialbrennereien (ckr. Art. 5 Abs. 1 und 3, dann Art. 
25 Ziff. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 3, Ziff. 3, Ziff. 5 Abs. 1 und Absk. 3 
und Ziff. 6 des Gesetzes, sowie die einschlägigen Bestimmungen in §#. 53, 56, 58, 
59 und 61 der Instruktion) gleichmäßige Anwendung, wobei insbesonders zu bemerken 
kommt, daß das Uebereinkommen zugleich als Betriebserklärung gilt und daher auch wie 
eine solche zu behandeln ist, sowie daß die auf dem Wege des freien Ueberein- 
kommens abgefundenen Brennereibesitzer auch während der fünfjährigen Uebergangs= 
periode die vollen Steuersätze (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) von der nach der Leistungs- 
fähigkeit der Brennvorrichtung für die Dauer der Abfindungsperiode berechneten Material- 
menge zu entrichten haben. 
Cefr. Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes und §. 56 Ziffer 3 der Instruktion). 
4) Wenn die im Uebereinkommen festgesetzten Vertragsbestimmungen nicht erfüllt 
werden, so kann — abgesehen von einer allenfalls verwirkten Strafe — das zuständige 
Hauptzollamt die gewährte Abfindung jederzeit zurückzunehmen, und es tritt alsdann der 
Materialaufschlag an die Stelle der Aufschlag-Abfindung. 
(Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Die Abfindung ist unter allen Umständen dann zurückzunehmen, wenn durch dieselbe 
die Sicherheit des Gefälls gefährdet erscheint. Solchenfalls hat die Aufschlageinnehmerei 
an das vorgesetzte Hauptamt zu berichten, welches den Zeitpunkt, von dem ab der Ma- 
terialaufschlag eintritt, nach Gestalt der Sache zu bestimmen und das weiter Erforderliche 
zu verfügen hat. 
g. 63. 
Abfindung von kleinen Brennereien während der Uebergangsperiode. 
A. 
1) Den zur Zeit von der Gewerbsteuer befreiten, blos landwirthschaftlichen Zwecken 
dienenden Brennereien mit einer Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion und un-
	        
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