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ringeren Zeitraum als einem vollen Monat erklären, von dem Verlangen der Aufführ=
ung aller Betriebsgeräthe in den Betriebsplänen mit Genehmigung des zuständigen
Hauptzollamtes unter den in S. 41 Ziff. 3 Nr. II lit. A e der Instruktion ange-
gebenen Bedingungen abgesehen werden kann.
4) Der Brennereileiter ist verpflichtet, von zwölf zu zwölf Stunden die Uhran-
zeigen des Meßapparates — und zwar sowohl des Spiritus= als des Alkoholzählwerkes —
in das hierüber nach dem anliegenden Muster, Beilage XXXIII, in vierteljährigen Zeit-
2.
abschnitten zu führende Register (Brennereiregister) einzutragen.
(Art. 26 Ziff. 6 des Gesetzes.)
Dieses Register, welches an demselben Orte in der Brennerei aufzubewahren ist,
an welchem sich der Betriebsplan befindet, muß nach Ablauf jedes Vierteljahres vom
Brennereileiter förmlich abgeschlossen werden und ist mit den Betriebsplänen rc. zur
Revision einzusenden.
5) In das Brennereiregister sind auch die Störungen im regelmäßigen Gange des
Meßapparates und die etwa vorgekommenen Verletzungen der amtlichen Verschlüsse un-
mittelbar nach ihrer Wahrnehmung nach der Exremplifikation der Probeeinträge aufzunehmen.
(Art. 26 Ziff. 8 des Gesetzes.)
§. 75.
Störungen des Apparatsganges; Aufschlagentrichtung bei denselben.
1) Ist eine Störung im regelmäßigen Gange oder eine Beschädigung des Meß-
apparates oder eine Verletzung des amtlichen Verschlusses oder der Sicherheitsvorrichtungen
eingetreten, so hat dieß der Brennereileiter sofort nach der Wahrnehmung in das
Brennereiregister (efr. §. 73 der Instruktion) einzutragen und hievon längstens binnen
zwölf Stunden der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes schriftlich oder mündlich Anzeige
zu erstatten.
(Art. 26 Ziffer 8 Abs. 1 des Gesetzes.)
2) Auf diese Anzeige hin hat sich thunlichst bald ein Aufschlagbediensteter an Ort
und Stelle zu begeben und dortselbst den Thatbestand protokollarisch unter Zuziehung
des Brennerei-Inhabers oder seines Stellvertreters festzustellen und insbesondere zu
.