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Uhr Nachschau zu pflegen. Der Brennerei-Inhaber, bei welchem Nachschau gepflogen wird,
und dessen Gewerbsgehilfen sind verpflichtet, diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten
zu lassen, welche zum ordnungsmäßigen Vollzug der den Aufschlagbedienstetea obliegenden
Geschäfte, als: Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses, Revision des Betriebs
u. s. w. erforderlich sind. Zu diesem Zwecke ist namentlich auch für hinreichende Be-
leuchtung zu sorgen.
Die Nachschau selbst kann sich auf die Brennereilokalitäten und die Räume erstrecken,
in denen die Weichen, Quetschmaschinen, Dampf= und Kochgefäße, Maisch= und Gähr-
bottiche, Maischkühlapparate, Hefengefäße und die Behälter für nicht mehlige Branntwein-
materialien aufgestellt, oder außer Gebrauch gesetzte Destillirapparate aufbewahrt sind.
Wenn die Brennerei dem Fabrikat-Aufschlag unterliegt, darf die Nachschau auf alle
mit der Brennerei in Verbindung stehenden, oder an dieselbe unmittelbar angrenzenden, so-
wie auf die zur Aufbewahrung des Spiritus dienenden Räume ausgedehnt werden.
Der Zugang zur Brennerei muß, so lange in derselben gearbeitet wird, unver-
schlossen sein.
Ergiebt sich Verdacht, daß in anderen als den vorbezeichneten Räumlichkeiten Auf-
schlaggefährden vorgenommen oder gefördert werden, so sind die Aufschlagbediensteten be-
rechtigt, auch in diesen Räumen Nachschau zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und
die Spuren der That, sowie die Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, bis die Fest-
stellung des Thatbestandes im Wege des ordentlichen Strafverfahrens eintreten kann.
Haussuchungen können nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen
werden. Findet diese Behörde den ihr mitgetheilten Verdacht für begründet, so kann die
sofortige Begleitung von ihr nicht verweigert werden, wenn die Nachsuchung in der Zeit
von sechs Uhr Morgens bis acht Uhr Abends vorgenommen werden soll.
Bei Nachtzeit kann die Polizeibehörde ihren Beistand ohne Angabe der Gründe versagen.
Aufschlag-Nachlaß.
Art. 10.
Nachlaß am Branntweinaufschlage (Art. 2) ist auf Ansuchen zu gewähren, wenn durch
Zufall: