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Bellage XIXII.
Zu §. 49 Ziff. 1.
Für Brennereien aus nicht mehligen Stoffen.
Bezirk der Aufschlageinnehmerei
Nummer 58 des Inventariums. Nummer 26 des Anmeldungsregisters.
Monat November 188.
Betriebs-Plan
für
die Brennerei des JN. N. zu N.
Anleitung für den Brennereibesitzer.
1) Zu dem Betriebsplaue darf nur allein das von der Aufschlageinnehmerei unentgeltlich zu
liefernde Formular benützt werden.
2) Der Betrieb muß für einen ganzen Kalendermonat im Voraus angemeldet werden, es
mag den ganzen Monak hindurch unnnterbrochen oder nur während eines Theiles des-
selben gebrannt werden.
3) Der Betriebsplan, welcher der Einnehmerei mindestens 3 Tage vor dem ersten Brenntage
in doppelter Ansfertigung eingereicht werden muß, darf für die Periode, auf welche er
lautet, in der Regel nur auf Süofe zu einem und demselben Steuersatze gerichtet sein.
Wer für die ganze angemeldete Betriebszeit den höchsten Steuersatz entrichtet, 1 in der
Wahl der nichtmehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.
4) Weniger als 10 Hektoliter Material zum geringeren oder 5 Hektoliter Material zum
höhern Steuersatze darf für einen Monat nich- angemeldet werden.
5) Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet und so lange die Brennerei
nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in dem
Betriebsplau angegebene Materialvorrath vorhanden sein.
6) Von dem Brennereibesitzer sind auf der zweiten Seite des Formulars die Spalten 1—10
und auf der vierten Seite die Spalten 1—3 auszufüllen. Die hier abzugebende Betriebs-
erklärung muß deutlich geschrieben und es darf darin nichts abgeändert oder ausgestrichen
sein. Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Betriebserklärung mit dem Ortsnamen
und Datum zu verseyen und von dem Brennereibesitzer durch Unterschrift zu vollziehen.
7) Mangelhaft gefertigte Betriebspläue gibt die Einnehmerei sofort zurück, und es wird in
solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet.
8) Findet sich bei der Prüfung des Berriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exem-
plare von der Einnehmerei genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem Bren-
nereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dasselbe noch vor dem ersten Menntage
in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behältnisse tus#ulewahren und daselbst wäh-
rend der ganzen Dauer des Betriebs unbeschädigt zu erhalten.
9) Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses grhe von dem Brennereibesitzer binnen
3 Tagen an die Einnehmerei zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben
zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden. 3
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