Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

und die übrigen Geräthe gleichfalls mit einer 
besondern Nummernfolge aufzuführen sind. 
4) Der Brennereibesitzer hat auf der umstehen- 
den Seite die Colonnen 1, 2, 3 und 7 aus- 
zufüllen und seine Anmeldung am Schlusse 
mit Angabe des Datums und seiner Namens- 
unterschrift zu vollziehen. 
5) Diese Anmeldung ist nach der näheren An- 
weisung des Aufschlag-Einnehmers in der 
Betriebsanstalt sorgfältig und gegen Be- 
schmutzung und Beschädigung geschützt auf- 
zubewahren. 
6) Nachträge und Veränderungen in Bezug auf 
dieselbe werden mittelst des Veränderungs- 
Anzeige-Formulars bei der Ausschlagein- 
nehmerei angemeldet. 
7) Eine neue Anmeldung ist bei der Ausschlag- 
Einnehmerei doppelt einzureichen, sobald es 
von derselben verlangt wird. 
  
200 — 
3) in der zweiten Etage: 
a) den Raum zur Aufstellung des Maisch= und Wasser- 
reservoirs u. s. w. 
B. Räume, welche mit der Brennerei in Verbindung stehen: 
An den östlichen Flügel der Brennerei lehnt sich, 
mit derselben durch eine Thür verbunden, ein ein- 
stöckiges, mit Bodenraum versehenes Gebäude, in 
welchem ein durch Transmissionen mit der im De- 
stillationslokale befindlichen Dampfmaschine verbun- 
dener Mahlgang zum Schroten von Getreide und 
Hülsenfrüchten und eine Häckselmaschine aufgestellt 
sind.
	        
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